Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Fußballspiel von Studenten

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist wichtig. Dies hat ein Student erfahren, der sich bei dem Aufwärmtraining für ein Fußballspiel im Rahmen der so genannten Campusliga verletzt hat. Er erlitt Rupturen des vorderen Kreuzbandes und des Außenmeniskus. Entgegen der Auffassung des Unfallversicherungsträgers stand er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 27. Juli 2016 (AZ: L 3 U 56/15).

 

Arbeitsunfall beim Hochschulsport eines Studenten

Der Unfallversicherungsträger verklagte die Krankenversicherung des Studenten auf Erstattung von ca. 14.000 Euro für die Behandlung des jungen Mannes. Er habe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Nach der Struktur des Fußballturniers habe der Wettkampfcharakter und nicht die Ausgleichsfunktion des Hochschulsports im Vordergrund gestanden.

Bereits das Sozialgericht Hannover hatte die Klage des Unfallversicherungsträgers abgewiesen, da der Student einen „Arbeitsunfall“ erlitten habe. Dem schloss sich das Landessozialgericht in Celle an.

 

Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) zeigt der Fall deutlich, wie weitreichend ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Auch wenn es hier um eine Klage der Unfallversicherung gegen eine Krankenversicherung geht, ist das Urteil bedeutsam. Im Zweifel hätte dann auch ein verletzter Student einen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Nicht selten weigert diese sich, den Schutz zu gewähren. Ob ein Anspruch besteht, prüft ein DAV-Sozialrechtsanwalt. Mit ihm hat man auch eine Chance, den Anspruch durchzusetzen.

 

Urteil: Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift

Das Fußballspielen war hier studiumsbezogen. Hinsichtlich der heranzuziehenden Kriterien hat sich das Landessozialgericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen. Das Fußballturnier der Campusliga diente

  • dem körperlichen Ausgleich

  • der sozialen Integration und damit auch

  • der Persönlichkeitsentwicklung.

Und:

  • Das Turnier stand in der organisatorischen Verantwortung der Hochschule, die Studierenden seien in der Ausgestaltung der Verrichtung nicht völlig frei gewesen.

Der Wettkampfcharakter steht einem Versicherungsschutz nicht entgegen. Sportarten, die – wie Fußball – von vornherein auf Wettkampf angelegt sind, sind nicht allein deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Auch diese Sportarten können dem Zweck des Ausgleichsports dienen. Es steht indessen nicht jegliche Beteiligung von Studenten am Hochschulsport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend sei der Einzelfall, so die DAV-Sozialrechtsanwälte.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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