Grad der Behinderung (GdB) bei psychischen Störungen

Bei einer psychischen Störung erfolgt die Bemessung des Grads der Behinderung (GdB) nicht nach starren Beweisregeln. Die Gerichte können auf Basis von Sachverständigengutachten und in freier richterlicher Beweiswürdigung entscheiden. Diese darf auf natürlicher und funktionaler Betrachtungsweise beruhen. Um einen GdB von mehr als 40 zu bekommen, müssen schwere Störungen wie zum Beispiel eine schwere Zwangskrankheit vorliegen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Aachen vom 9. Januar 2018 (AZ: S 18 SB 1001/16).

 

Bemessung des Grads der Behinderung durch das Gericht

Die Frau leidet vor allen Dingen an einer psychischen Störung. Diese geht teilweise auf eine frühere Vergewaltigung zurück. Die Störung äußert sich durch sozialen Rückzug und durch Ritzen der Unterarme etwa einmal im Monat. Sie ist mit einem GdB von 30 eingestuft und wollte eine Anerkennung eines GdB von mehr als 40 erreichen.

 

Während des gerichtlichen Verfahrens erkannte die Beklagte einen GdB von 40 an. Die Anerkennung eines höheren Grads der Behinderung lehnte das Gericht allerdings ab. Es wies noch mal ausdrücklich darauf hin, dass das Gericht den GdB aufgrund richterlicher Erfahrung und unter Berücksichtigung von Sachverständigengutachten festlege.

 

Den Richtern lagen mehrere Gutachten vor. Bei psychischen Störungen müssten in jedem Einzelfall alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet berücksichtigt werden. Der Sachverständige hatte bei der Frau unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks, Ängstlichkeit und Depressionen festgestellt. Diese erheblichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit sei mit einem GdB von 40 zu bewerten.

 

Verschiedene Grade der Behinderung (GdB) bei psychischen Störungen

Leichtere psychische Störungen werden mit einem GdB von 0 – 20 bewertet. Stärkere Störungen mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit – etwa ausgeprägtere Depressionen oder Hypochondrie – werden mit 30 – 40 bewertet. Schwere Störungen, zum Beispiel eine schwere Zwangskrankheit mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, werden mit einem GdB von 50 – 70, mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 – 100 bewertet.

 

Es komme auch nicht auf das von der Frau selbst vorgelegte Sachverständigengutachten an, bei der die behandelnde ärztliche Psychotherapeutin einen GdB von 70 festgestellt hatte. Im Kontakt mit der gerichtlichen Sachverständigen sei bei der Frau keine Ängstlichkeit deutlich geworden. Auch habe sie klaren Blickkontakt gehalten. Auch wenn die Lebensfreude der Frau erheblich bis stark eingeschränkt sei, liege ein GdB von 40 vor. So habe die sie etwa auch Hobbys, denen sie nachgehe. Daher liege eine mittelschwere und keine schwere Störung vor.

 

Anwaltliche Hilfe bei Prüfung und Durchsetzung des Anspruchs

Mit dem Grad der Behinderung bemisst sich der Anspruch auf bestimmte Unterstützungsleistungen. In jedem Fall benötigt man die Hilfe einer Sozialrechtsanwältin beziehungsweise eines Sozialrechtsanwalt bei der Prüfung, ob man Chancen auf ein höheren GdB hat.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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