Greift für Handballtrainer die Sozialversicherungspflicht?

Wer etwa kein unternehmerisches Risiko trägt und weisungsabhängig ist, ist in der Regel abhängig beschäftigt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn man einer weiteren, festen Tätigkeit nachgeht. Dies gilt auch für Handballtrainer in Vereinen. So muss ein Handballverein aus dem Kreis Ludwigsburg für seine Handballtrainer der Herren- und Damenmannschaften mehr als 20.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Dies hat das Sozialgericht Heilbronn am 27. September 2016 (AZ: S 11 R 3919/13) entschieden.

 

Für welche Beschäftigte greift die Sozialversicherungspflicht?

 

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Verein zwei Handballtrainer beschäftigt. Dem Trainer der Herrenmannschaft zahlte er ab Juli 2008 ein monatliches "Bruttogehalt" von 3.450 Euro für seine Tätigkeit. Darin waren steuerfreie Zuschläge und Fahrtkosten von je monatlich 700 Euro enthalten. Er hatte einen Vertrag für drei Jahre.

 

Wegen unzureichenden sportlichen Erfolgs entließ der Verein den Handballtrainer im Dezember 2009. Sein Anwalt konnte aber die Rechte des Trainers durchsetzen. Dank seiner Beauftragung erhielt der Handballtrainer bis zum Vertragsende im Juni 2010 die vereinbarte Vergütung weiter.

 

Bei einer Entlassung sollte man sich daher sofort an einen Anwalt wenden. Dieser kann sowohl in einem Kündigungsschutzprozess bei abhängiger Beschäftigung als auch aus dem Vertrag bei Selbstständigkeit die Rechte seines Mandanten geltend machen. Passende Rechtsanwälte im Arbeitsrecht findet man in der Anwaltssuche.

 

Die Handballtrainerin der Damenmannschaft erhielt im Zeitraum 2007/2008 (bis zur einvernehmlichen Trennung aufgrund der weiten Anfahrt) eine monatliche Pauschale von 600 Euro zzgl. 150 Euro für ihre Tätigkeit, also das Training der A-Juniorinnen.

 

Ende Juli 2011 führte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung durch. Danach forderte die Rentenversicherung vom Handballverein Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 20.000 Euro nach. Der Verein habe die beiden Handballtrainer abhängig beschäftigt, ohne Sozialversicherungsbeiträge in der nachgeforderten Höhe für deren Tätigkeit zu zahlen. Es bestand also für die Trainer eine Sozialversicherungspflicht. Gegen die Nachforderung der Deutschen Rentenversicherung klagte der Handballverein.

 

Sozialversicherungspflicht: Wann muss ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen?

 

Die Klage war vor dem Sozialgericht in Heilbronn – abgesehen von kleineren Korrekturen der Forderungshöhe – erfolglos. Nach Auffassung des Sozialgerichts waren beide Handballtrainer nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt, so dass eine Sozialversicherungspflicht bestand. Das Gericht legte folgende Kriterien bei der Prüfung an:

  • Beide Trainer sind in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen und haben kein unternehmerisches Risiko getragen

Weder hätten sie eigenes Kapital noch nennenswert eigene Betriebsmittel eingesetzt

Die notwendigen Arbeitsmittel (wie Bälle, Leibchen, Trikots etc.) wurden gestellt

Die Trainingszeiten waren ebenso wie die Einsatzzeiten an Spieltagen vorgegeben

Die beiden Handballtrainer hätten auch keinen bestimmten Erfolg geschuldet. Vielmehr habe der Handballverein das jeweils pauschal vereinbarte Honorar auch bei Verhinderung – etwa wegen Erkrankung – bzw. nach Entlassung des Trainers der Herrenmannschaft weitergezahlt.

 

Das Weisungsrecht des Handballvereins wurde auch daraus deutlich, dass der Verein den Handballtrainer der Herrenmannschaft im Dezember 2009 gegen seinen Willen von seiner Tätigkeit als Trainer voll umfänglich freigestellt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Trainerin der Damenmannschaft zeitweise auch anderweitig als Trainerin tätig und der Trainer der Herrenmannschaft als Schulleiter einer Privatschule beschäftigt gewesen war. Es könne in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ohne Weiteres eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen, so das Gericht.

 

Anwälte für Sozialrecht beraten zum Thema Sozialversicherungspflicht

 

Im Zweifelsfall sollten Vereine und andere Arbeitgeber eine Beratung von DAV-Sozialrechtsanwälten in Anspruch nehmen und sich informieren lassen, welche Art der Beschäftigung vorliegt. Dann wären im beschriebenen Fall die Sozialversicherungsbeiträge monatlich gezahlt worden. Die große Belastung durch die Einmalzahlung von 20.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung hätte vermieden werden können. Auch Arbeitgeber benötigen immer wieder Beratung im Sozialrecht.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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