Grundsatzentscheidung: Übernahme der Kosten medizinischer Fußpflege

Auch dann muss die Krankenkasse die Kosten erstatten. Voraussetzung ist, dass die Behandlung medizinisch notwendig ist und kein Arzt die Leistung erbringen will. Dann kann sich die Krankenkasse nicht ‚rausreden’.  Dies geht aus einer Grundsatzentscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Potsdam vom 11. Oktober 2017 (AZ: L 9 KR 299/16) hervor, über das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Behandlungskosten medizinischer Fußpflege erstattungsfähig?


Die Frau ist gesetzlich krankenversichert und leidet an einem chronisch eingewachsenen Zehennagel. Der muss mit Hilfe einer individuell gefertigten Nagelkorrekturspange medizinisch behandelt werden. Dabei wird eine Spange so angebracht, dass sie den Nagel in seine ursprüngliche Form hebt. Nach Anlegen der Spange muss ihr Sitz wiederholt angepasst werden.
Es ließ sich aber kein Arzt finden, der diese Behandlung erbringen konnte oder wollte. Auch die Krankenkasse und die Kassenärztliche Vereinigung Berlin konnten einen Arzt nennen. Damit der Nagel endlich behandelt werden konnte, ging die Frau zu einer medizinischen Fußpflegerin (Podologin).
Was sich der Leser jetzt denkt, ist auch tatsächlich passiert: Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung der Kosten für die medizinische Fußpflege ab. Schließlich habe es sich nicht um eine ärztliche Behandlung gehandelt.


Krankenkasse muss Behandlungskosten für medizinische Fußpflege zahlen

Die Frau hatte in zwei Instanzen Erfolg. Das Sozialgericht Berlin hat der Klage stattgegeben und die Krankenkasse zur Kostenerstattung verpflichtet. Dagegen legte die Krankenkasse Berufung ein. Das Landessozialgericht in Potsdam bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Hartnäckigkeit wird also belohnt. Bei dem Erfolg helfen Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte, die man in der Anwaltssuche findet.
Bei der Behandlung eingewachsener Zehennägel einschließlich des Anlegens einer Finger- oder Zehennagelspange handele es sich um eine ärztliche Leistung. Dass die Nagelspangenbehandlung für die Frau nicht als ärztliche Leistung zu erhalten gewesen sei, begründe einen Systemmangel. Dies könne ihr aber nicht vorgeworfen werden.
Daher ist ausnahmsweise die Inanspruchnahme eines nichtärztlichen Leistungserbringers, hier des Podologen, erlaubt. An der fachlichen Qualifikation von Podologen bestehe kein Zweifel. Die Berufsbezeichnung "Podologe" darf nur führen, wer eine inhaltlich genau vorgeschriebene Ausbildung in medizinischer Fußpflege sowie eine staatliche Prüfung absolviert hat. Staatlich geprüfte Podologen seien daher in besonderem Maße fachlich qualifiziert.
Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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