Grundsicherung: Übernahme objektiv unangemessener Unterkunftskosten

Die Gemeinde muss auch eine objektiv unangemessene Miete voll übernehmen, wenn eine Kostensenkung nicht möglich ist. So das Sozialgericht Mannheim am 4. Juni 2019 (AZ: S 2 SO 184/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Übernahme einer höheren Miete?
Das Ehepaar, beide 75 Jahre alt, beziehen Altersrenten und ergänzend vom zuständigen Kreis Grundsicherung im Alter. Ihre 62 Quadratmeter große Wohnung kostet 580 Euro brutto. Die Frau ist gehbehindert und bewegt sich in der Wohnung mit Gehstock und Rollator fort. Sie hat einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung). Mittlerweile nutzt sie einen Rollstuhl.

Der Kreis wies das betagte Ehepaar darauf hin, dass ihre Vergleichsmiete 461 Euro betrage. Das Amt forderte sie auf, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Zunächst übernahm es aber noch für mehrere Jahre die tatsächlichen Kosten. Ab Mitte 2017 bezahlte das Amt nur noch die Vergleichsmiete. Es bemängelte, das Ehepaar habe ausreichende Bemühungen zur Kostensenkung nicht nachgewiesen.

Dies erklärte, es würde gerne in eine behindertengerechte Wohnung umziehen. Eine solche gebe es aber nicht zu der genannten Miete. Sie könnten nicht aus ihrer Gegend wegziehen, weil ihre Töchter eigens zugezogen seien, um sie pflegerisch zu unterstützen.

Im Einzelfall muss Amt auch höhere Miete bezahlen
Beim Sozialgericht in Mannheim bekam das Ehepaar Recht. Die Kommune musste die Unterkunftskosten weiterhin voll übernehmen.

Zwar sei die Wohnung tatsächlich zu teuer, aber die Mieter selbst könnten keine günstigere Wohnung in der Gegend finden. Das Gericht hielt dem Kreis auch vor, keine Hilfe angeboten zu haben. Denkbar wäre es gewesen, die Maklerkosten für die Suche zu übernehmen.

Grundsätzlich bezweifelte das Gericht aber auch, dass eine günstigere Wohnung, die den speziellen Erfordernissen im Hinblick auf die Gehbehinderung entspreche, zu finden sei.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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