Gut integriert: Flüchtling erhält Berufsausbildungsbeihilfe

Dies ist nicht zwingend. So kann auch ein abgelehnter Asylbewerber Ausbildungsförderung erhalten. Die Bleibeperspektive bemisst sich nicht allein am Asylantrag. Es gibt eine Tendenz, gut ausgebildeten und integrierten Ausländern ein dauerhaftes Bleiberecht zu geben. Dies folgt schon aus dem Bedürfnis, offene Stellen zu besetzen. Diese Überlegung hat das Sozialgericht Leipzig am 6. Dezember 2018 (AZ: S 1 AL 232/18 ER) bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Richter haben die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, einem afghanischen Flüchtling Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

 

Bundesagentur für Arbeit muss Berufsausbildungsbeihilfe gewähren

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall lebte der Afghane seit Herbst 2015 in Deutschland. Seit August 2018 absolviert er eine reguläre betriebliche Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Dafür erhielt er rund 700 Euro brutto monatlich im ersten Lehrjahr.

 

Dies deckte nicht alle Lebenshaltungskosten einschließlich Unterkunft. Die Ausländerbehörde forderte ihn deshalb auf, ergänzende Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 113 Euro bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Diese lehnte den Antrag jedoch ab. Sie verwies auf die unsichere Bleibeperspektive des Flüchtlings. Er verfüge nach Ablehnung seines Asylantrags lediglich über eine befristete Aufenthaltsgestattung.

Der Antrag des Mannes auf einstweiligen Rechtsschutz hatte vollen Erfolg.

 

Flüchtling erhält Ausbildungsbeihilfe

Ist die Rechtslage nicht eindeutig bzw. offen, können Gerichte im Eilverfahren eine Folgenabwägung vornehmen. So war es auch hier.

 

Das Gericht berücksichtigte, dass der Mann den größten Teil seines Existenzminimums bereits über seine Ausbildungsvergütung gesichert hatte. Ohne die Aufstockung durch Berufsausbildungsbeihilfe wäre aber das Existenzminimum des Antragstellers gefährdet gewesen. Er hatte nämlich keine weiteren Ansprüche. Denn so lange er eine Berufsausbildung absolviert, hat er weder Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz noch einen anderweitigen Grundsicherungsanspruch.

 

Nach der gesetzlichen Sonderregelung für die Ausbildungsförderung (§ 132 SGB III) sind Ausländerinnen und Ausländer förderungsfähig, bei denen ein gesicherter und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Wann man eine derartige "gute Bleibeperspektive" annehmen kann, ist angesichts der gesetzlichen Änderungen im Aufenthaltsrecht noch nicht abschließend geklärt.

 

Es gibt eine Tendenz des Gesetzgebers zugunsten gut integrierter erwerbstätiger Ausländer. Dies hat das Gericht berücksichtigt. Auch nach Meinung der IHK Leipzig gibt es bereits positive Auswirkungen der Öffnung des Ausbildungsmarkts für Asylbewerber. Ihre Integration in die Ausbildungsbetriebe funktioniere sehr gut. Die erheblichen Investitionen der Betriebe in die Ausbildung machten eine Übernahme nach erfolgreichem Abschluss auch angesichts vieler unbesetzter Stellen wahrscheinlich.

 

Die Abwägung erfolgte zugunsten des Antragstellers: Im Verhältnis zum Wert der Ausbildung und den späteren Erwerbsaussichten einerseits und den ohne Ausbildungsvergütung und Erwerbsarbeit zu gewährenden Sozialleistungen andererseits wiege der moderate Förderbetrag gering.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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