Hartz IV: Bekommt man auch für zweites Baby eine Erstausstattung?

Es kommt tatsächlich auf den Einzelfall an. Grundsätzlich ist es zumutbar, die erste Ausstattung für eine zweite Schwangerschaft und Geburt zu nutzen. Aber nicht in allen Fällen. In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2017 (AZ: S 12 AS 1866/17) wurde einer Frau eine Erstausstattung auch für das zweite Kind bewilligt.

Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt
Die 1996 geborene Frau bekommt Hartz IV. Seit März 2016 lebt sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten und ihrem im Jahr 2013 geborenen Sohn. Bis dahin hatte sie gemeinsam mit dem Jungen im Haushalt der Mutter gelebt.

Im September 2016 teilte sie dem Jobcenter ihre erneute Schwangerschaft mit. Sie beantragte eine einmalige Hilfe für Schwangerschaftskleidung. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Das Jobcenter führte aus, dass bereits bei dem ersten Kind eine Pauschale gewährt worden sei. Es liege also keine Erstausstattung vor, sondern eine Ersatzbeschaffung, für die es keine Hilfe gebe. Vielmehr sei die Ausstattung des ersten Kinds aufzubewahren.

Gegen diesen Bescheid legte die Frau Widerspruch (LINK Widerspruch in Verwaltungsverfahren) ein. Sie begründete dies mit dem Auszug aus der Wohnung ihrer Mutter. Sie habe die Gegenstände nicht mitgenommen und die Mutter habe diese zwischenzeitlich entsorgt. Sie sei nicht mit dem Gedanken ausgezogen, wieder schwanger zu werden.

Bei der Begehung der Wohnungen der Frau und ihrer Mutter ließ sich feststellen, dass die Gegenstände tatsächlich nicht vorlagen. Daher bewilligte das Jobcenter der Frau für Bekleidung für Schwangerschaft und Geburt 190 Euro.

Im März 2017 beantragte sie eine Babyausstattung, bestehend aus einem Kinderbett mit Matratze und Nestchen, einem Kinderwagen, einer Kinderschale, einer Wickelkommode plus Auflage, Fläschchen sowie Kleidung.

Auch dieser Bescheid wurde zunächst abgelehnt mit dem Hinweis, dass sie im Juni 2013 eine Säuglingserstausstattung bewilligt bekommen habe. Im April 2017 wurde der Frau dann eine Pauschale von 187 Euro für Bekleidung in den ersten sechs Monaten und 141 Euro für die nächsten sechs Monate gewährt, im Mai 2017 ein Betrag in Höhe von fünf Euro zum Kauf von Fläschchen und Sauger.

Weitere Ansprüche lehnte das Jobcenter ab. Wegen dieser unzureichenden und häppchenweise Zuteilung von Hilfen klagte die Frau – und dies erfolgreich.

Hartz IV: Hilfen auch bei zweiter Geburt
Die Frau hat Anspruch auf eine Erstausstattung. Und zwar auch für das zweite Kind, das ergebe sich aus den Umständen dieses Falls, so das Gericht.

Ein Anspruch auf eine Erstausstattung sei nicht zeitlich zu verstehen, sondern bezogen auf den jeweiligen konkreten Bedarf. Es komme darauf an, ob ein entsprechender Ausstattungsanspruch vorhanden sei, der nicht bereits durch vorhandene Gegenstände gedeckt werde.

Das Gericht führte zwar auch aus, dass man die Dinge grundsätzlich aufbewahren solle. Grundsätzlich sei auch die Weiterbenutzung einer Säuglingserstausstattung zumutbar. Jedoch müsse dann die Schwangerschaft unmittelbar auf die erste folgen. An Grenzen stoße dieser Grundsatz allein schon dann, wenn etwa die zweite Schwangerschaft gar nicht geplant gewesen oder eben auch nicht unmittelbar auf die erste gefolgt sei.

Im konkreten Fall wies das Gericht darauf hin, dass zwischen den Geburten drei Jahre lagen. Auch gab es einen besonderen Umstand, da die Frau aus dem Haushalt der Mutter ausgezogen war. Die Mutter hatte die Sachen entsorgt.

Wegen dieser Umstände musste das Jobcenter auch bei dem zweiten Kind eine Säuglingserstausstattung gewähren. Genauso, wie es das Jobcenter auch bei der Schwangerschaftskleidung getan hatte.

Ein Sozialrechtsanwalt hilft, die Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Diesen in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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