Hartz IV: Darlehen unter Freunden oder anrechenbares Einkommen?

Wenn die Zahlungen als Darlehen deklariert werden, müssen gewisse Mindestanforderungen eingehalten werden. Diese müssen den üblichen Modalitäten im Geschäftsverkehr entsprechen. Über die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2018 (AZ: L 7 AS 167/16), informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Zahlungen von Freunden: Darlehen oder Einkommen?

In dem Verfahren sah sich eine libanesisch-türkischstämmige Familie Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter gegenüber.

Die Familie erhielt von verschiedenen Absendern aus Bahrain, Libyen und den Vereinigten Arabischen Emiraten 39 Einzelzahlungen über den Bargeldtransferdienst Western Union von insgesamt 117.000 Euro.

 

Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche erklärte der Mann, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen von wohlhabenden Veranstaltern von Hahnenkämpfen aus Bahrain gehandelt habe. Die Familie habe das Geld für die Anschaffung eines Autos, Kosten der Hochzeit, eine Reise in die Türkei und wegen geschäftlicher Verbindlichkeiten des Bruders und des Vaters benötigt. Ein schriftlicher Darlehensvertrag sei in ihren kulturellen Kreisen unüblich ebenso wie Rückzahlungsquittungen. Zinsvereinbarungen seien aus religiösen Gründen verboten. Zur Tilgung solle Erspartes an Verwandte mitgegeben werden, die es im Libanon übergeben würden.

 

Hartz IV: Zahlungen durch Freunde als Einkommen

Das LSG Celle-Bremen bestätigte die Rückforderung des Jobcenters. Es bewertete die Zahlungen als Einkommen der Familie.

 

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind für Darlehensverträge unter Freunden strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit zu stellen. Damit soll einem Missbrauch von Steuermitteln vorgebeugt werden. Dabei müsse sich die Darlehensgewährung anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unterhaltsgewährung abgrenzen lassen.

 

Als Indizien müssten mindestens Darlehenshöhe, die Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar sein. Nicht ausreichend ist es, wenn bei einer im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit exorbitant hohen Darlehenssumme letztlich Zeit und Höhe der Tilgung im Belieben der Empfänger stehe.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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