Hartz IV für junge Erwachsene nach Auszug bei den Eltern?

Ein junger Erwachsener muss keine erneute Genehmigung vom Jobcenter einholen, wenn er bereits einmal von zu Hause ausgezogen war. Die Rückkehr sollte aber nur unfreiwillig und kurz erfolgen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2017 (AZ: S 52 AS 4265/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Dürfen junge Hartz-IV-Empfänger von Zuhause ausziehen?


Der Mann war 22 Jahre alt und bezog Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“), nachdem er von seinen Eltern weggezogen war. Er zog nach Dresden und war zunächst obdachlos. Er kam dann kurz bei seinem Vater unter. Als er einen Vollzeitjob gefunden hatte, meldete er sich vom Arbeitslosengeld II-Bezug ab. Er mietete ein WG-Zimmer für 300 Euro warm. Schon nach wenigen Tagen erhielt er die Kündigung des Arbeitsvertrags und stellte wieder einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter Dresden bewilligte ihm nur 80 Prozent des Regelbedarfs. Die Kosten der Wohnung erkannte das Jobcenter nicht an, weil der junge Mann ohne Zusicherung des Jobcenters bei seinem Vater ausgezogen und in die WG umgezogen sei.

Keine erneute Zusicherung des Jobcenters nach Auszug notwendig


Das Sozialgericht in Dresden verurteilte das Jobcenter zu Zahlung des vollen Regelbedarfs (derzeit: 409 Euro pro Monat) und auch zur Zahlung der Kosten der Unterkunft im WG-Zimmer.

Für junge Erwachsene ist die Zusicherung des Jobcenters nur für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus notwendig. Den jungen Leistungsbeziehern dürfe nicht eine Art Lebenskontrolle für alle weiteren Umzüge aufgebürdet werden. Jedenfalls wenn die Rückkehr in das Elternhaus nur unfreiwillig und kurz erfolge, müsse eine erneute Zusicherung nicht eingeholt werden.

Die Klage war auch aus einem anderen Grunde erfolgreich: Der Mann hatte sich vor dem Umzug vom Leistungsbezug abgemeldet, weil er eine Arbeit gefunden hatte. Mit dem Arbeitseinkommen hätte er keine Unterstützung durch das Jobcenter mehr benötigt. Unter diesen Umständen musste er keine Zusicherung des Jobcenters für den Umzug einholen.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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