Hartz-IV: Übernahme von Bestattungskosten durch die Sozialhilfe

Auch dann ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Hat diejenige, die für die Beerdigung verantwortlich ist, das Erbe ausgeschlagen, kann der Nachlass nicht dafür verwendet werden. Sie hat dann keinen Zugriff mehr darauf. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2015 (AZ: S 1 SO 1842/15).

 

Ausschlagung der Erbschaft – wer trägt die Bestattungskosten?

Die Frau erhält Hilfeleistungen nach dem SGB XII (Hartz IV). Sie verlangte vom Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Bruders aus Sozialhilfemitteln. Sie könne diese Aufwendungen nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen bestreiten.

 

Die Erbschaft ihres Bruders schlug die Frau aus, nachdem sie diesen Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt hatte. Hierzu trug sie vor, sie habe zu ihrem Bruder bereits seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr. Über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei ihr nichts bekannt. Sie habe auch weder einen Schlüssel zu seiner Wohnung noch Zugriff auf irgendwelche Unterlagen des Verstorbenen gehabt.

 

Vom Nachlassgericht konnte die Frau nach der Erbausschlagung keine Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Der Sozialhilfeträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Frau habe vor Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorrangig den Nachlass einzusetzen, um die Bestattungskosten zu bestreiten. Dessen Wert habe sie weder angegeben noch nachgewiesen. Damit lasse sich nicht feststellen, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe.

 

Nach Erbausschlagung trotzdem Anspruch auf Übernahme der Kosten

Die beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte Erfolg: Obwohl sie als Schwester das Erbe ihres Bruders ausgeschlagen habe, sei die Frau verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Dies sei ihr aus ihrem Einkommen oder Vermögen nicht zumutbar. Da sie das Erbe ausgeschlagen habe, habe sie auch nicht auf die vorrangig einzusetzenden Nachlasswerte zugreifen können. Denn die Erbausschlagung bewirke, dass die Erbschaft ihr von Anfang an nicht zugefallen sei.

 

Der Sozialhilfeträger müsse dies hinnehmen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frau das Erbe nur deshalb ausgeschlagen habe, damit die Beerdigungskosten voll übernommen werden. Wenn der Sozialhilfeträger von ihr trotzdem Angaben zum Nachlasswert fordere, verlange er angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls von ihr etwas tatsächlich Unmögliches, so das Gericht.

 

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