Hartz IV: Was gilt bei Wohnung und Miete?

(red/dpa). Hartz IV-Empfänger dürfen eine angemessene Wohnung zu einer angemessenen Miete bewohnen. Welche Miete als angemessen gilt, errechnet sich aus der Wohnungsgröße und der Miethöhe. Das klingt einfach, ist es aber keineswegs. Denn gerade die Frage, welche Miethöhen angemessen sind, wie es in § 22 des Sozialgesetzbuches II (SGB II) heißt, sorgt im Alltag häufig für Streit zwischen Hartz IV-Empfängern und Jobcentern.

Oft ist nämlich völlig unklar, wie sich die angemessene Miete errechnet. Das SGB II nennt keine konkreten Zahlen, bundesweit einheitliche Standards gibt es nicht. Jede Gemeinde und Stadt legt ihre eigenen Miethöhen fest. „Es gibt aber nur ganz wenige Kommunen, die über schlüssige Konzepte bei den angemessenen Mieten verfügen“, erklärt der Duisburger Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Conradis von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Das Bundessozialgericht hat in der Vergangenheit nur die Konzepte von Essen und München akzeptiert.“

Wie groß darf die Wohnung eines Hartz IV-Empfängers sein?

Trotz dieser Rechtsunsicherheit sollten sich Hartz IV-Empfänger an bestimmte Faustregeln zum Beispiel bei der angemessenen Wohnungsgröße halten. Demnach darf ein allein lebender Hartz IV-Empfänger 45 bis 50 Quadratmeter bewohnen, ein Zweipersonenhaushalt 60 Quadratmeter. Jeder weiteren im Haushalt lebenden Person stehen 15 Quadratmeter zu. Allerdings gibt es von diesen Regeln Ausnahmen. So kann zum Beispiel jemand allein in einer 60 Quadratmeter großen Wohnung leben, wenn die Miete sehr günstig ist. „Viel entscheidender als die Größe der Wohnung ist die angemessene Miethöhe“, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Wolfgang Conradis.

Hartz IV: Umzug bei zu teurer Wohnung?

Überschreitet die Miethöhe das, was einem Jobcenter als angemessen gilt, übernimmt es in der Regel sechs Monate lang die Mietkosten. In dieser Zeit fordert das Amt Hartz IV-Bezieher in der Regel auf, die Kosten für die Miete und manchmal auch für die Heizung zu senken.

Die Folge dessen muss aber nicht immer ein Umzug in eine günstigere Wohnung sein. Erzwingen können die Jobcenter ihn jedenfalls. Sie akzeptieren stattdessen auch andere Möglichkeiten, die Miethöhe zu senken.

Hartz IV-Empfänger können zum Beispiel, falls zumutbar, einzelne Zimmer in ihrer Wohnung untervermieten. Oder sie können die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und der, die das Jobcenter in der Regel zahlt, selbst übernehmen. Das wird finanziell allerdings meist nur sogenannten Aufstockern möglich sein.

Insofern sind viele Hartz IV-Empfänger zumindest indirekt doch gezwungen, sich nach einer preiswerteren Bleibe umzusehen. Nur wenn einem Hartz IV-Empfänger ein Umzug zum Beispiel wegen seines Alters oder Gesundheitszustandes unzumutbar ist, übernehmen Jobcenter auf Dauer höhere Mieten.

Zahlt das Jobcenter die Umzugskosten und die Mietkaution?

Nach der geltenden Rechtslage müssen Hartz IV-Bezieher ihren Umzug selbst organisieren. Die Kosten dafür übernehmen die Ämter meist. „Allerdings muss man, bevor man die Wohnung wechselt, beim Jobcenter den Umzug beantragen und ihn sich bewilligen lassen“, rät Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Conradis. Wichtig ist dabei zu wissen, dass Jobcenter die Mietkaution in der Regel als Darlehen übernehmen, die Raten werden von den Leistungen einbehalten. Maklergebühren übernehmen Jobcenter meist nicht.

Dürfen Hartz IV-Empfänger unter 25 Jahre in die eigene Wohnung ziehen?

In der Regel dürfen Hartz IV-Empfänger nur dann aus der elterlichen Wohnung ausziehen, wenn sie älter als 25 Jahre alt sind. Nur in Ausnahmefällen erlauben ihnen die Jobcenter, früher auszuziehen, was dann der Fall sein kann, wenn zum Beispiel das Zusammenleben mit den Eltern unzumutbar ist. Vor dem Auszug müssen junge Erwachsenen beim Jobcenter aber einen Antrag stellen und abwarten, ob das Jobcenter diesen genehmigt und die Kosten für Miete und Heizung übernimmt. Ein Umzug ohne eine solche Kostenzusage bringt Leistungskürzungen mit sich, die Miete übernimmt das Jobcenter dann nicht.

Hartz IV und Nebenkosten

Jobcenter übernehmen neben der Miete auch die Heizkosten und andere Grundabgaben. Strom hingegen müssen Hartz IV-Empfänger aus ihrem Regelsatz bezahlen. Kosten für Warmwasser übernehmen Jobcenter dann, wenn diese nicht bereits in den Heizkosten enthalten sind. Hier ist eine Pauschale vorgesehen.

Hartz IV und Nachzahlungen

Heizungs- und Nebenkostennachzahlungen übernehmen die Jobcenter nur bis zu einer bestimmten Höhe. Was darüber hinausgeht, muss der Leistungsempfänger zahlen. Nachzahlungen beim Strom müssen die Hartz IV-Bezieher aus ihrem Regelsatz zahlen. Daher zählen Erstattungen aus der Stromrechnung nicht als Einkommen, was bedeutet, dass Leistungsempfänger dieses Geld behalten dürfen.

Zahlt das Jobcenter die Kosten für die Miete an den Vermieter?

Die Jobcenter zahlen die Miete nicht direkt an den Vermieter, sondern überweisen sie dem Hartz IV-Empfänger zusammen mit dem Regelsatz. Nur wenn jemand das ausdrücklich möchte oder etwa suchtkrank ist und die Gefahr besteht, dass er das Geld nicht an den Vermieter überweist, zahlen die Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter.

Übernimmt das Jobcenter Mietschulden?

Um zu verhindern, dass jemand zwangsgeräumt und obdachlos wird, zahlen die Jobcenter in Einzelfällen Mietschulden. Diese Kosten übernehmen die Ämter als Darlehen. So wie bei der Mietkaution, behalten die Jobcenter die Raten für das Darlehen von den Leistungen ein.

Welche Regeln gelten bei Hartz IV und Wohneigentum?

Bei selbstgenutztem Wohneigentum gelten andere Größen, die nach dem SGB II für Hartz IV-Empfänger als angemessen gelten. Wichtig zu wissen ist, dass die Jobcenter bei selbstgenutzten Immobilien nicht nur die Heizkosten zahlen, sondern auch mit dem selbst genutzten eigenen Haus oder einer Wohnung verbundene Kosten, wenn diese angemessen sind. Dazu gehören zum Beispiel Zinsen oder Grundsteuern. Allerdings übernehmen Jobcenter keine Tilgungsraten, es sein denn, der Verlust des Eigentums würde drohen, wenn das Jobcenter die Raten nicht zahlt.

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