Hartz IV: Wo liegt die Freigrenze für eine Unterhaltspfändung?

Hartz IV-Leistungen sind in der Regel pfändungsfrei und dürfen somit nicht für Unterhaltsverpflichtungen gekürzt werden. Es gelten im Sozialrecht Freibeträge, die demjenigen bleiben sollen, der den Kindesunterhalt zahlen muss. Freibeträge kann es auch geben, wenn der Hilfebedürftige noch etwas Einkommen zu seinen Hartz IV-Leistungen  hinzuverdient. Zumindest kann dann nicht in die Hartz IV-Zahlung vollstreckt werden, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 21. Januar 2016 (AZ: L 6 AS 1200/13).

Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt: Regeln bei Bezug von Hartz IV

Der Unterhaltsverpflichtete schuldete der Mutter seiner Tochter monatlich 50 Euro Kindesunterhalt. Neben dem Arbeitslosengeld II (sog. Hartz IV) hatte der Hilfebedürftige einen Job, bei dem er 700 Euro brutto (580 Euro netto) als Einkommen erzielte. Den Kindesunterhalt für seine 2005 geborene Tochter zahlte er nicht.

Der Fachbereich Jugend und Familie der Stadt sprang in die Bresche. Anschließend verlangte er vom Jobcenter, den Kindesunterhalt von den Hartz IV-Leistungen des Mannes abzuzweigen und an den Fachbereich zu zahlen. Das Jobcenter lehnte diesen Anspruch mit der Begründung ab, dass die Zahlungen des Arbeitslosengeldes II das Existenzminimum des Hilfebedürftigen sichern sollten und somit pfändungsfrei seien.

 

Das Sozialgericht gab der Klage des Fachbereichs der Kommune noch statt, so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) . Der Kindesunterhalt solle abgezweigt werden, da der Mann durch seinen Job über der Freigrenze liege.

 

Anwalt für Sozialrecht berät bei Fragen zu Hartz IV, Unterhaltsansprüchen und Kindesunterhalt

 

Im Laufe der Zeit hatte der Mann unterschiedliche Zahlungen vom Jobcenter erhalten, auch hatte er nicht immer gearbeitet. Daher war es ohne anwaltliche Hilfe nicht möglich, genau zu bestimmen, was wann wie viel gezahlt werden muss, und was bei demjenigen an Einkommen und Leistungen verbleiben soll, der den Kindesunterhalt schuldet. Bei geringen Einkommen haben Hilfebedürftige dafür auch Anspruch auf Beratungshilfe  und Prozesskostenhilfe  .

Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt: Hartz IV bleibt auch bei Zuverdienst pfändungsfrei

Die Berufung  des Jobcenters gegen das Urteil des Sozialgerichts hatte Erfolg. Von den Hartz IV-Leistungen darf der Kindesunterhalt nicht abgezweigt werden. Auch wenn der Mann mit seinem Arbeitslosengeld II und seinem Einkommen über einem Freibetrag liegt. Das Jobcenter hatte bei seiner Entscheidung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, so das Gericht. Die Zahlungen – zuletzt Regelleistungen und Kosten für die Unterkunft – seien als „soziokulturelles Existenzminimum“ pfändungsfrei.

 

Damit würdigte das Jobcenter zu Recht, dass der Mann etwas hinzuverdient. Nach Auffassung des Gerichts darf er diesen „Besserstellungszuschlag“ auch behalten. Damit solle die „Teilhabe des Hilfebedürftigen am Erwerbsleben“ gefördert werden.

 

Im Einzelfall kommt es auf viele Faktoren an, vor allem auch auf den Hinzuverdienst.

 

Betroffene sind gut beraten zu prüfen, ob in diesen Verdienst und dieses Einkommen hinein der Unterhaltsanspruch vollstreckt werden kann. Im Übrigen prüfen auch DAV-Sozialrechtsanwälte , welche Ansprüche gegen die Behörden bestehen. Die Tochter erhielt in diesem Fall ja den Kindesunterhalt von der Kommune, die wiederum das Geld vom Jobcenter zurückverlangte.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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