Hartz IV: Wohngeld muss angemessen sein – Grundlage entscheidend

Was angemessen ist und was nicht, errechnet sich anhand der örtlichen Durchschnittsmieten. Dabei sind die Gemeinden verpflichtet, ein „schlüssiges Konzept“ zur Hebung des Wohnungsmietmarkts anzuwenden. Geschieht dies nicht, können Betroffene rückwirkend ein höheres Wohngeld erhalten. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. April 2019 (AZ: L 6 A S 4 167/17).

Hartz IV: Angemessenes Wohngeld
Klägerin ist eine 58-jährige Frau. Sie lebt in einer 53 Quadratmeter großen Wohnung in Göttingen. Der Landkreis hatte bis Ende 2014 die Angemessenheitsgrenze nach Tabellenwerten festgelegt und dabei noch 10 % Sicherheitszuschlag draufgeschlagen.

Danach bewilligte er nur noch geringere Sätze und legte die Mietwerterhebung eines Hamburger Instituts zugrunde. Dies hatte zur Folge, dass die Frau auf 66 Euro ungedeckten Mietkosten pro Monat sitzen blieb. Dagegen klagte sie – mit Erfolg in zwei Instanzen.

Berechnung des Wohngelds kann falsch sein
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hatte das Institut einen entscheidenden Fehler begangen: Es schmiss Stadt und Umland in einen Topf und ermittelte so die Vergleichsmiete. Meistens ist aber das Wohnen im Landkreis günstiger als in der Stadt. Dabei sind Betroffene nicht verpflichtet, in den Landkreis ziehen, da sie dann ihr soziales Umfeld nicht beibehalten können.

Auffällig war bei der Analyse auch, dass ein Schwerpunkt der Erhebung auf Großvermietern lag. Allein zwei Wohnungsbaugesellschaften machten zusammen über 60 % der Datensätze aus. Tatsächlich vermieten diese aber weniger als 20 % am Göttinger Wohnungsmarkt. Daher bildet eine solche Stichprobe die Realität nicht da.

Auch konnte das Gericht nicht ausschließen, dass gerade in den Wohnungen der Wohnungsbaugenossenschaften und des städtischen Wohnungsbaus besonders viele Hartz-IV-Empfänger wohnen würden. Auch dadurch könne es zu Verzerrung der Vergleichsmiete kommen.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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