Hessisches Landessozialgericht bestätigt Beitragspflicht für Reitvereine

In einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2024 (AZ: L 1 BA 22/23) wurde entschieden, dass eine Reitlehrerin, die gegen Entgelt Reitunterricht auf vereinseigenen Pferden und in der Reithalle eines Reitvereins erteilt, abhängig beschäftigt ist. Der Verein muss daher für die Reitlehrerin Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, erklärt das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Reitverein klagt gegen Beitragsnachforderungen

Eine Reitlehrerin unterrichtete die Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins zwischen 12 und 20 Stunden pro Woche auf dem Vereinsgelände und nutzte die vereinseigenen Pferde. Pro Reitstunde erhielt sie 18 Euro, was in den Jahren 2015 bis 2018 zu einem durchschnittlichen Jahresarbeitsentgelt von über 6.500 Euro führte. Nach einer Prüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt war und forderte Rentenversicherungsbeiträge. Dagegen wandte sich der Reitverein mit dem Argument, die Reitlehrerin sei selbständig tätig.

Reitverein muss Beiträge nachzahlen

Das Hessische Landessozialgericht (Az. L 1 BA 22/23) gab der Rentenversicherung Recht. Es stellte fest, dass die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko trug und keine eigenen Rechnungen stellte. Sie nutzte ausschließlich die vereinseigenen Pferde und die Reithalle, ohne dafür zu bezahlen. Ihre Arbeitszeiten stimmte sie mit dem Reitverein ab, der auch die Höhe des Stundenhonorars festlegte.

Die jährliche Vergütung lag deutlich über der steuerfreien Übungsleiterpauschale, was ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung sprach. Weitere Indizien waren die Vorstellung der Reitlehrerin als "unsere Reitlehrerin" auf der Internetseite des Vereins und die vom Verein selbst abgeschlossenen Unterrichtsverträge.

Rechtliche Hinweise: Grundlagen der Entscheidung

Die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung basieren auf § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 14 SGB IV, die die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung und das Arbeitsentgelt definieren. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale ist in § 3 Einkommensteuergesetz geregelt.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

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