Hilfe zur Pflege – Sterbegeldversicherung muss nicht verwertet werden

Eine Sterbegeldversicherung ist meist von der Verwertung ausgeschlossen. Es muss klar sein, dass sie für eine Bestattung genutzt werden soll und nicht zur Deckung des Lebensbedarfs herangezogen wird. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Gießen vom 14. August 2018 (AZ: S 18 SO 65/16).

 

Unterbringung im Pflegeheim – Antrag auf Hilfe zur Pflege

Der 1939 geborene Mann ist seit Oktober 2013 als Selbstzahler in einem Seniorenzentrum untergebracht. Seine Frau beantragte im Juli 2015 bei dem Landkreis die Gewährung von Hilfe zur Pflege. Der Landkreis lehnte die Zahlung von Leistungen ab. Zur Begründung führte er an, dass das Ehepaar über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 11.270,61 Euro verfüge. Bei der Feststellung des Vermögens hatte der Landkreis auch den Rückkaufswert der Sterbegeldversicherungen in Höhe von 5.398,43 Euro berücksichtigt. Schließlich könnten die Versicherungen jederzeit gekündigt werden.

Die Klage gegen den Landkreis war beim Sozialgericht in Gießen erfolgreich.

 

Urteil: Sterbegeldversicherung muss nicht verwertet werden

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Sterbegeldversicherung unter bestimmten Voraussetzungen als Mittel der Alterssicherung zu qualifizieren und damit von der Verwertung ausgeschlossen. Eine Alterssicherung kann auch die Vorsorge für den Fall des Tods einschließen, da diese typischerweise ein wichtiges Anliegen alter Menschen ein.

 

Voraussetzung ist die Zweckbindung des Gelds. Wer Geld nur auf einem Konto anspart, um damit die Bestattungskosten zu finanzieren, ist nicht geschützt. Er könnte das Geld ja wieder für die Lebenshaltung nutzen. Anders ist es bei einer Sterbegeldversicherung, die die Kosten einer gewünschten Bestattung absichern soll. Die finanzielle Vorsorge für den eigenen Todesfall und der Wille, Begräbnis und Grabstätte nach eigenen Vorstellungen auszugestalten, betreffen höchstpersönliche Anliegen, die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sind.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

 

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