Höhere GdB trotz Abbruch psychiatrischer Behandlung

Bricht der Betroffene die Behandlung ab oder unterlässt sie ganz aus Gründen, die in der Krankheit selbst liegen, kann auch eine stärker behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vorliegen. Dann kann auch ein höherer GdB gerechtfertigt sein. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Januar 2019 (AZ: S 6 SB 2994/17).

Grad der Behinderung: Psychische Erkrankung als behindernde Störung
Der Mann wollte das Land verpflichten, bei ihm einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 festzustellen. Neben Funktionsbeeinträchtigungen an der Wirbelsäule war vor allem die Bewertung einer depressiven Störung zwischen den Beteiligten umstritten. Das Land wollte maximal einen GdB von 20 anerkennen. Schließlich habe der Mann eine entsprechende Behandlung der Depression abgebrochen.

GdB von 40 bei psychischer Erkrankung
Das Gericht entschied jedoch, dass ein Teil-GdB für die psychische Erkrankung von 40 gerechtfertigt sei. Es sei grundsätzlich richtig, dass ohne Behandlung kein höherer GdB als 20 gerechtfertigt sei (so das Landessozialgericht in Stuttgart in einer Entscheidung; Az: L 8 SB 1549/10). Allerdings müsse man beachten, ob die Erkrankung behandlungsbedürftig sei und ob das Unterlassen der Behandlung krankheitsbedingt erfolge.

Dies sah das Gericht hier als gegeben an. Es bezog sich dabei auf die nachvollziehbaren Angaben der bis April 2017 behandelnden Ärztin und des Gutachters zur Persönlichkeitsstruktur und zur Erkrankung des Mannes. Dieser habe nicht wegen des fehlenden Leidensdruck die Behandlung abgebrochen, sondern vielmehr aus Scham, dass er eine solche benötige.

Der Gutachter hatte sogar festgestellt, dass sich die psychische Erkrankung durch die fehlende Therapie und das Weglassen der Medikation derart verschlechterte, dass er einen sofortigen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Fachklinik für notwendig hielt.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.