Höhere Hartz IV-Leistungen bei Untergewicht

Bei einem krankheitsbedingten Untergewicht hat man gegenüber dem Jobcenter Anspruch auf höhere Leistungen. Der Anspruch besteht dann, wenn man so erheblich unter Unterernährung leidet, dass man eine kostenaufwendigere Ernährung benötigt. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts in Aurich.

 

Erhebliches Untergewicht aufgrund einer Erkrankung

Der 25-jährige Mann aus Emden leidet unter einer chronischen Erkrankung. Dies führt dazu, dass er bei einer Größe von 1,78 Meter durchgängig nur noch ein Gewicht von knapp über 50 Kilogramm hat. Sein Body-Mass-Index beträgt nur 16. Der Mann beantragte beim Jobcenter in Emden die Bewilligung von Mehrbedarfsleistungen für eine kostenaufwendigere Ernährung. Dies lehnte das Jobcenter ab und berief sich dabei zur Begründung auf eine amtsärztliche Stellungnahme.

 

Gericht: Höhere Hartz IV-Leistungen bei chronischen Erkrankungen

Die Klage war erfolgreich. Der Anspruch auf Mehrleistung ergab sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte. Die amtsärztliche Stellungnahme war für das Gericht nicht von Bedeutung. Der Amtsarzt hatte die Arztberichte nicht einbezogen und den jungen Mann selbst gar nicht untersucht. Die Berichte der Fachärzte hingegen belegten eine chronische Erkrankung. Sie ließen auch den Schluss zu, dass das Untergewicht eine Folge der Krankheit ist.

 

Schon gesetzlich haben erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf einen Mehrbedarf in angemessener Höhe, wenn sie aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung bedürfen. Dazu gibt es Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe. Diese Empfehlungen besagen, dass bei chronisch kranken Menschen mit einem krankheitsbedingten Body-Mass-Index unter 18,5 von einem erhöhten Nahrungsbedarf auszugehen ist. Es sei pro Monat ein Mehrbedarf von zehn Prozent der Regelbedarfsstufe zu gewähren.

 

Sozialgericht Aurich am 25. August 2015 (Az: S 55 AS 100/14)

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