Ist der Sturz bei betrieblichem Bowling-Turnier ein Arbeitsunfall?

Der Sturz eines Mitarbeiters während eines auf einer Dienstreise durchgeführten betrieblichen Bowling-Turniers kann einen Arbeitsunfall darstellen. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Dienstreise Pflicht und das Turnier ein fester Programmpunkt war. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Aachen vom 6. Oktober 21017 (AZ: S 6 U 135/16).

Arbeitsunfall – Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft


Bei einer mehrtägigen betrieblichen Veranstaltung eines Partnerunternehmens des Arbeitgebers wird auch ein Bowling-Turnier veranstaltet. Sämtliche Teilnehmer der Dienstreise nehmen daran teil.

Dabei rutschte ein Mitarbeiter auf der Bowlingbahn aus. Er renkte sich die Schulter aus. Die Berufsgenossenschaft fand, dass kein Arbeitsunfall vorliege. Bei dem Bowling habe sich der Mann privaten Belangen gewidmet.

Das ließ dieser nicht auf sich sitzen und klagte mit Hilfe seines Rechtsanwalts erfolgreich gegen die Berufsgenossenschaft. Das Sozialgericht entschied, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte.

Oftmals gibt es auch auf Betriebsfeiern Programmpunkte, die auf den ersten Blick nicht dienstlich aussehen. Bei einem Unfall kann man aber gute Karten haben, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu genießen. Ob dies der Fall ist, klärt eine Sozialrechtsanwältin in der Nähe. Diese und Sozialrechtsanwälte findet man in der Anwaltssuche.

Wann ist es ein Arbeitsunfall, wann eine private Tätigkeit?


Maßgeblich für die Feststellung eines Arbeitsunfalls war, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter zur Teilnahme an der Fortbildung verpflichtet hatte. Das Bowling-Turnier war außerdem ein fester Programmpunkt der Veranstaltung. Auch der Zweck war dienstlich: Das Turnier diente dem Austausch mit Mitarbeitern des Partnerunternehmens. Davon sollten beide Betriebe profitieren.

Die Teilnahme an dem Bowling-Turnier war daher eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers. Dass das Bowling-Turnier daneben auch persönlichen Belangen des Mitarbeiters wie etwa der sportlichen Betätigung gedient habe, lasse den im Vordergrund stehenden betrieblichen Zweck nicht entfallen.

Anders kann es sein, wenn das Bowling-Turnier nur eines von mehreren Angeboten zur Unterhaltung ist und auch nicht alle Mitarbeiter teilnehmen sollen oder können.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.