Jährliche Beitragsbemessungsgrenze maßgeblich bei Auflösung von Arbeitszeitkonten

Werden Arbeitszeitkonten im letzten Beschäftigungsmonat ausbezahlt, sind Sozialabgaben fällig. Diese bemessen sich dann nicht an der Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat, sondern am anteiligen Jahr. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 13. März 2018 (AZ: L 11 R 4065/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Betriebe, die dies nicht berücksichtigen, müssen bei einer Betriebsprüfung mit Nachzahlungen rechnen.

 

Sozialabgaben auf Auszahlung der Arbeitszeitkonten.

Ein Garten- und Landschaftbetrieb aus Mannheim führt für seine Mitarbeiter Arbeitszeitkonten zur Verstetigung des Arbeitslohns. Damit sollen witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen ausglichen werden.

 

Im Herbst 2013 schieden elf Arbeitnehmer aus. Daher wurden die im Jahr 2013 auf den Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden nicht mehr für Freistellungen verwendet, sondern im letzten Monat der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse ausgezahlt. Der Betrieb meldete die Zahlungen als laufenden Arbeitslohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des konkreten Auszahlungsmonats zur Sozialversicherung an und führte entsprechend Beiträge ab.

 

Betriebsprüfung führt zu Beitragsnachzahlung bei Sozialabgaben

Bei dem Betrieb fand eine Betriebsprüfung statt. Anschließend verlangte die Deutsche Rentenversicherung Bund die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von knapp 2.200 Euro. Sie begründete dies mit der Auszahlung der Überstunden bei Auflösung der Arbeitszeitkonten. Kumuliert gezahlte Überstunden und Auflösungen von Arbeitszeitkonten seien stets laufendes Arbeitsentgelt und dem Monat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet seien – also eben nicht ausbezahlt, sondern angefallen seien. Bei Nachzahlungen müsse daher der Betrag dem gesamten Zeitraum und nicht dem Auszahlungsmonat zugeordnet werden. Maßgeblich sei damit die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze des Nachzahlungszeitraums.

 

Ausbezahlte Zeitguthaben und Jahresarbeitsentgeltgrenze

Nach Auffassung des Landessozialgerichts gibt es für diesen Fall keine eindeutige gesetzliche Regelung. Die Sachlage sei am ehesten mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vergleichbar. Das gesetzlich angeordnete Zuflussprinzip solle sicherstellen, dass die Beitragserhebung entsprechend der Lohnzahlung erfolgen könne.

 

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei also dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt werde. Auch für das angesparte Zeitguthaben müssten daher die Beträge an der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze abgeführt werden.

 

Folgte man der Auffassung des Betriebs, würde dies eine erhebliche Besserstellung der sonstigen flexiblen Arbeitszeitmodelle außerhalb von Wertguthabenvereinbarungen darstellen. Denn dann wären Beiträge nur aus dem Entgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Diese wären wesentlich geringer, als wenn man sie an der Bemessungsgrenze des ganzen Jahres berechnete. Eine solche Privilegierung ist aber im Gesetz an keiner Stelle angelegt.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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