Jahresarbeitsentgeltgrenze: Wegfall der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Dies kann beispielsweise durch einen Arbeitgeberwechsel geschehen. Das Landessozialgericht in Darmstadt hat jetzt festgelegt, dass die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur für das ursprünglich bestehende Beschäftigungsverhältnis gilt. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf die Entscheidung vom 9. November 2017 hin (AZ: L 1 KR 215/16).

 

Wegfall der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Die Krankenkasse hatte den Mann 1994 von seiner Krankenversicherungspflicht befreit, weil er die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt. Seitdem war er privat versichert. Vom November 2011 bis Januar 2012 war er arbeitslos. Danach war er 2012 bei einem Gehalt von unter 2.000 Euro im Monat beschäftigt.

 

Sein neuer Arbeitgeber erhielt eine Beitragsnachforderung für 2012. Gegen diese Nachforderung wandte er sich mit seiner Klage. Die Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos.

 

Krankenversicherungspflicht bei Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses

Das Gericht entschied, dass die Befreiung sich nur auf das konkrete Arbeitsverhältnis bezogen hatte. Mit einem Arbeitgeberwechsel könnten sich gravierende Änderungen auch beim Lohn ergeben. Daher gelte die Befreiung nur für das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis. Mit dem Ende der Tätigkeit und der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu wesentlich geringeren Bezügen ende also auch die Befreiungswirkung des Bescheids.

Der Arbeitgeber muss daher die Beiträge zahlen.

 

Beurteilung der Versicherungspflicht – Sozialrechtsanwälte helfen Arbeitgebern

Dieser Fall zeigt deutlich, dass bei Tätigkeitsbeginn eines Arbeitnehmers eine Beurteilung der Versicherungspflicht vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall musste schließlich der Arbeitgeber Beiträge nachzahlen. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn der Befreiungsbescheid den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass die Befreiung auch bei einem Arbeitgeberwechsel fortbesteht. Dies zeigt deutlich, dass auch Arbeitgeber mit dieser Prüfung überfordert sind. Sozialrechtsanwälte auch für Arbeitgeber findet man in der Anwaltssuche.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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