Jobcenter muss Autismus-Therapie bezahlen

Diese muss auch die Kosten für eine Autismustherapie neben einer geförderten Berufsausbildung erstatten. Zeigen sich Defizite im Arbeitsleben und in Prüfungssituationen, besteht Anspruch auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück vom 16. Juli 2019 (AZ: S 43 AL 155/16).

Autismustherapie als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die 1995 geborene Frau leidet an einer Autismusstörung. Nach der Schule absolvierte sie zunächst eine elfmonatige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Dafür besuchte sie ein Bildungswerk, wo sie im Anschluss eine geförderte Ausbildung zur Hauswirtschafterin begann.

Bei der Zwischenprüfung Anfang 2016 waren ihre Leistungen im schriftlichen Bereich als „den Anforderungen im Ganzen noch entsprechend“ eingeordnet worden. Die praktischen Prüfungen wurden überwiegend mit einem doppelten Minus bewertet.

Wegen ihrer Erkrankung wurde ihr als „Leistung der Jugendhilfe“ eine Autismus-Therapie bewilligt. Diese Förderung endete mit Vollendung ihres 21. Lebensjahrs. Daher beantragte sie im Mai 2016 bei der Bundesagentur für Arbeit die weitere Übernahme der Kosten für ihre Therapie.

Ihren Antrag unterstützte das Bildungswerk. Die Frau benötige eine solche Therapie zur weiteren Stabilisierung. Auch habe sie Defizite im Bereich der sozial-kommunikativen Kompetenz. Durch ihr Handikap sei sie in der Prüfungssituation stark eingeschränkt gewesen. Auch könne sie keine Konflikte in der Ausbildungsgruppe selbstständig meistern.

Dennoch lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag ab. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bildungswerk als spezialisierte Einrichtung ihr nicht die notwendige Unterstützung geben könne.

Die Frau führte die Therapie zunächst auf eigene Kosten weiter. Sie klagte gegen die Bundesagentur auf Erstattung der Kosten von insgesamt 2.040 Euro.

Antrag auf Kostenübernahme für Autismustherapie erfolgreich
Die Klage war erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts hatte sie Anspruch auf die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, auch neben der geförderten Bildungsmaßnahme.

Ihre Probleme traten insbesondere im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung und im Bereich des Arbeitslebens auf. Daher hatte sie einen Anspruch.
Grundsätzlich gibt es noch andere Möglichkeiten der Leistung. Zum Beispiel „Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“. In jedem einzelnen Fall muss geprüft werden, welche einzelne Leistung beansprucht werden kann. Danach richtet sich auch, wer die Kosten übernimmt. Im Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte helfen weiter.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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