Jugendamt hilft bei erzieherischem Bedarf wegen Krankheit eines Elternteils

Fällt ein Elternteil aufgrund von Krankheit oder Tod kurzfristig aus, kann ein Anspruch auf Versorgung und Betreuung des Kinds wegen einer Notsituation bestehen. Ein erzieherischer Bedarf ergibt sich, wenn Mängellagen für das Kind drohen oder vorliegen. Meist wird dann eine Haushaltshilfe finanziert.

Krankheit eines Elternteils als erzieherischer Bedarf?
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte in einer Entscheidung vom 13. September 2019 (AZ: 10 LA 321/18) klar, dass nicht jede Mangellage im familiären Umfeld ein erzieherisches Defizit begründet. Damit liege auch nicht immer ein „erzieherischer Bedarf“ vor.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall klagten die Eltern eines 2011 geborenen Sohns. Nach einer komplizierten Schwangerschaft und Geburt litt die Frau unter Wochenbettdepressionen. Auch hatte sie Schwierigkeiten, eine Bindung zu ihrem Sohn aufzubauen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung war sie nicht in der Lage, die Versorgung des Sohns zu bewältigen. Der Mann konnte dies aufgrund seiner beruflichen Situation ebenfalls nicht übernehmen.

Der Jugendhilfeträger bewilligte Hilfe für die Betreuung und Versorgung des Kinds in einer Notsituation. Diese wurde bis Mai 2014 gewährt. In der Folge, begrenzt bis Juli 2016, gab es „Hilfe zur Erziehung“ in Form der Übernahme der Kosten für die Betreuung und Versorgung des Kinds durch eine Haushaltshilfe. Die Eltern wollten erreichen, dass diese Unterstützungsleistung weiter gewährt würde.

Ohne Erziehungsbedarf kein Anspruch auf Leistung durch Jugendhilfe
Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass nicht jede Mangellage einen erzieherischen Bedarf begründet und wies die Klage ab. Der krankheitsbedingte Ausfall der Mutter und die Berufstätigkeit des Vaters reichten für einen erzieherischen Bedarf nicht aus. Vielmehr müsse darüber hinaus aus dem Ausfall der Eltern heraus noch eine defizitäre Erziehungssituation für das Kind drohen oder vorliegen. Gehe es letztlich allein um die Deckung eines Mangels im Bereich der Betreuung und Versorgung des Kinds, bestehe kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung.

Das Gericht unterschied ausdrücklich zwischen der Hilfe in einer Notsituation und der Hilfe zur Erziehung. Bei ersterer komme es nicht auf einen erzieherischen Bedarf an, sondern allein um die Versorgung des Kinds. Dabei handele es sich allerdings nur um eine vorübergehende Hilfe. Die Hilfe zur Erziehung dagegen gebe es nur bei erzieherischen Mängeln beim Kind. Dies konnte das Gericht in diesem Fall nicht feststellen und versagte weitere Hilfe über den Juli 2016 hinaus.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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