Kein Heimwechsel aufgrund Behinderung gegen den Willen des Betroffenen

Daher darf kein Druck ausgeübt werden, dass behinderte Pflegeheimbewohner gegen ihren Willen in eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung wechseln. Fühlt sich der Betroffene in der bisherigen Einrichtung gut betreut, müssen die ungedeckten Kosten weiter übernommen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2021 (AZ: L 8 SO 47/21 B ER).

Menschen mit Behinderung – Anspruch auf Wiedereingliederung

Der 52-jährige schwerbehinderte und pflegebedürftige Mann lebt seit Februar 2019 in einem Pflegeheim. Die nicht durch sein Einkommen gedeckten Heimkosten übernahm das Sozialamt. Dieses informierte den Mann im Oktober 2020, dass eine Betreuung in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei seinen Einschränkungen geeigneter sei. Die Übernahme der Kosten des bisherigen Pflegeheims stellte das Sozialamt ein. Er solle stattdessen einen Antrag bei dem für Eingliederungshilfe zuständigen Landschaftsverband stellen.

Der Mann wollte aber nicht wechseln, da er sich in der bisherigen Einrichtung gut versorgt fühlte. Er befürchtete, dass die erforderliche pflegerische Versorgung in einer anderen Einrichtung nicht ausreichend gewährleistet sei. Auch könne sich seine angegriffene Psyche verschlechtern. Aus Überforderung habe er schon mehrfach Essen und Untersuchungen verweigert. Wegen des hohen Pflegebedarfs hätten Behinderteneinrichtungen ihn abgelehnt. Er brauche die Unterstützung des Sozialamts, da andernfalls die Kündigung des Pflegeheimplatzes drohe.

Gericht: Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung

Der Mann bekam beim Landessozialgericht Recht. Es verpflichtete das Sozialamt zur weiteren Übernahme der Heimkosten.

Für die Wahrung von Menschenwürde und Selbstbestimmung ist das Recht auf Eingliederungshilfe von wesentlicher Bedeutung. Die freie Entscheidung behinderter Menschen gegen die Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe muss geachtet und respektiert werden. „Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen sind vorrangig vor vermeintlich besseren Hilfsangeboten“, schrieb das Gericht dem Sozialamt ins Stammbuch.

Der Pflegebedarf des Mannes wurde in dem derzeit bewohnten Heim gedeckt und er war zufrieden. Daher hatte er weiterhin Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten. Mit der Verweigerung der bisherigen Unterstützung hatte das Sozialamt unzulässig Druck ausgeübt.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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