Keine nebenberufliche Beschäftigung einer Schulbetreuungskraft

Die Aufspaltung der Tätigkeit einer Betreuungskraft an einer Ganztagsschule in eine geringfügige Beschäftigung und eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung ist unwirksam. Es liegt trotzdem nach wie vor eine versicherungspflichtige Tätigkeit vor. Entsprechend kann auch Arbeitslosengeld beantragt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts in Dortmund vom 23. Mai 2016 (AZ: S 31 AL 966/13).

 

Keine Versicherungspflicht bei Aufsplittung bisheriger Tätigkeit?

Eine Schulbetreuungskraft hatte seit 2002 jeweils auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge von einer Tochtergesellschaft der Arbeiterwohlfahrt (AWO) erhalten. Im Jahre 2012 reduzierte der Arbeitgeber die Wochenstundenzahl von 18 auf 8 bei einem Stundenlohn von 9,50 Euro.

 

Selbst die AWO wollte wohl Sozialversicherungsbeiträge sparen. So schloss sie mit der Mitarbeiterin einen zweiten Vertrag über Sprachförderung und Leseübungen in derselben Schule gegen eine Aufwandsentschädigung von 154 Euro monatlich. Die bisherige Tätigkeit wurde also in eine geringfügige Beschäftigung und in eine Nebentätigkeit aufgesplittet.

 

Beide Verträge wurden 2013 nicht verlängert. Als die Frau Arbeitslosengeld beantragte, lehnt die Agentur für Arbeit Bochum ab. Sie begründete dies damit, dass die Betreuungskraft zuletzt nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

 

Antrag auf Arbeitslosengeld erfolgreich

Die hiergegen von der Frau erhobene Klage hatte vor dem Sozialgericht Dortmund Erfolg. Es verurteilte die Arbeitsagentur, der Frau Arbeitslosengeld zu zahlen.

 

Nach Auffassung der Richter lag bis zuletzt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Daher ist die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld erfüllt. Die Vergütungen aus beiden Verträgen hatten die Geringfügigkeitsgrenze von zuletzt 450 Euro überstiegen.

 

Die Frau war eben nicht teilweise nebenberuflich tätig gewesen. Die bisherige Tätigkeit war nur aufgeteilt worden. Im Ergebnis lag aber eine einheitliche Beschäftigung mit unveränderten Arbeitsinhalten an einem Arbeitsort vor. Da der AWO und ihrer Tochtergesellschaft die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit ihrer Mitarbeiterin bekannt gewesen sein müsse, trete die Sozialversicherungspflicht der Beschäftigung auch nachträglich ein.

 

Dieser Fall zeigt, dass man seine Ansprüche auch dann durchsetzen kann, wenn man vermeintlich anderes vereinbart hat. Dabei helfen DAV-Sozialrechtsanwälte und -anwältinnen.

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