Keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Outsourcing von Reinigungsarbeiten

So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass eine Bank Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss (10. Juni 2016; AZ: L 4 R 903/15). Sie hatte ihre angestellte Putzfrau entlassen und die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lassen. Auch wurden Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

 

Outsourcing der Putzfrau – Sozialversicherungsbeiträge gespart?

Das Kreditinstitut betreibt mehrere Bankfilialen. Die Stellen angestellter Reinigungskräfte wurden drastisch abgebaut und ein externer Dienstleister beauftragt. Ein schriftlicher Vertrag mit dem betreffenden Dienstleister existiert nicht; dieser rechnet monatlich auf Stundenbasis mit 13 Euro pro Stunde ab. Ein Leistungsverzeichnis war weder mündlich noch schriftlich vereinbart.

 

Die Reinigungskraft muss sich bei der täglichen Reinigung an den Geschäftszeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellt alle erforderlichen Reinigungsmittel wie Staubsauger, Besen, Mopp und einen Rasenmäher unentgeltlich zur Verfügung und erstattet anfallende Auslagen, etwa für den Kauf von Müllbeuteln.

 

Die Deutsche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung durch und kam zu dem Ergebnis, dass hier eine abhängige Beschäftigung vorliege. Sie verlangte für die Jahre 2010 bis 2013 für einen der Dienstleister, der für die Reinigung zweier Filialen zuständig war, über 13.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen von der Bank.

 

Die Klage der Bank war in erster Instanz vor dem Sozialgericht in Karlsruhe noch erfolgreich. Der Dienstleister habe im Wesentlichen weisungsfrei agieren können und sei selbständig tätig, befand das Sozialgericht.

 

Abhängige Beschäftigung – keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht

Das sah das Landessozialgericht in Stuttgart anders und hob das Urteil der ersten Instanz auf. Es liege nämlich eine abhängige Beschäftigung vor. Deshalb müsse die Bank die geforderten Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

 

Um zu dieser Entscheidung zu kommen, prüfte das Gericht mehrere Kriterien:

 

  • Der externe Dienstleister hat 1:1 die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau übernommen.

  • Er ist wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden gewesen.

  • Er hat nicht über die Arbeitszeit bestimmen können, sondern sei täglich an das Zeitfenster zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen.

  • Er stellt selbst keine Betriebsmittel, sondern alle wesentlichen für die Arbeit erforderlichen Reinigungsmittel und Gerätschaften werden von der Bank gestellt.

 

Dies ist auch ein tauglicher Kriterienkatalog, um zu prüfen, ob hier eine Selbstständigkeit fingiert wird. Sowohl betroffene Arbeitgeber und Beschäftigte, aber die Drittfirmen sollten sich von DAV-Sozialrechtsanwälten rechtzeitig beraten lassen. Dies hilft unnötige Prozesse zu vermeiden.

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