Keine Witwenrente nach Hochzeit am Krankenbett

Sind bereits die tödlichen Folgen einer schweren Erkrankung absehbar, und das Paar heiratet am Krankenbett, liegt in der Regel eine Versorgungsehe vor. Dann hat der oder die Hinterbliebene keinen Anspruch auf Witwenrente. So das Hessische Landessozialgericht am 15. Dezember 2017 (AZ: L 5 R 51/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Hochzeit am Krankenbett – Versorgungsehe?
Die 1951 geborene pflegebedürftige Frau beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Witwenrente. Ihr 1949 geborener Ehemann war im Juni 2013 an Krebs gestorben. Das Ehepaar war bereits von 1980 bis 2000 verheiratet gewesen. Im Jahr 2011 zogen sie wieder zusammen. Im Oktober 2012 wurden bei dem Mann mehrere Metastasen in der Leber und den Lymphknoten festgestellt. Zehn Tage später heirateten die beiden im Krankenhaus erneut.

Die Rentenversicherung lehnte die beantragte Hinterbliebenenrente ab. Die gesetzliche Vermutung einer so genannten Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Standesamt sei bereits abzusehen gewesen, dass eine tödliche Krankheit vorliege.

Die Frau wandte ein, dass bereits bei ihrer Verlobung im Oktober 2010 als Hochzeitstag der 31. Oktober 2012 – und damit der 33. Jahrestag ihres Kennenlernens – festgestanden habe. Zudem habe sie zum Zeitpunkt der Hochzeit die schlechten Heilungsaussichten nicht gekannt. Somit hätte bei ihr keine Versorgungsabsicht bestanden.

Kein Anspruch auf Witwenrente bei Versorgungsehe
Die Frau scheiterte bei Gericht. Ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente bestehe nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Für eine andere Entscheidung müssten besondere Umstände vorliegen. Dies könnten unter anderem ein plötzlicher und unvorhersehbarer Tod sein, etwa infolge eines Unfalls, oder die Tatsache, dass die tödlichen Folgen einer Krankheit bei der Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien.

Weiß der Versicherte bei seiner Heirat bereits von seiner lebensbedrohlichen Krankheit, liege eine Versorgungehe vor. Dies gelte umso mehr, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit gewesen sei, so das Gericht in Darmstadt. Unwesentlich sei dagegen, dass die Frau erst nach der Eheschließung über die schlechten Heilungschancen informiert worden sei. Es reiche aus, dass ihr verstorbener Ehemann dies gewusst habe.

 

Wer seine Hinterbliebenen absichern möchte, sollte sich anwaltlich beraten lassen. So geht man auf Nummer sicher.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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