Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftskommune

Wichtig ist zunächst, dass sich ein Opfer erst einmal keine Gedanken machen muss, ob es sich die Unterbringung selbst leisten kann. Im Rahmen von Hartz-IV-Zahlungen übernimmt das Jobcenter die Kosten. Unabhängig davon, ob das Frauenhaus im selben Ort liegt, in dem das Opfer bisher gelebt hat. Eigentlich ist nur wichtig, überhaupt aufgenommen werden zu können.

 

Der Ort, in dem das Frauenhaus liegt, soll aber nicht mit den Kosten für aus anderen Orten geflohene Frauen belastet werden. Deshalb muss die Herkunftskommune die Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern vom 21. Juni 2016 (AZ: L 11 AS 355/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

 

Opfer häuslicher Gewalt – Unterkunft in einem Frauenhaus

Eine Hilfeempfängerin wurde Opfer häuslicher Gewalt. Daher floh sie mit ihren drei minderjährigen Kindern mit Hilfe der Polizei von zu Hause. Nach jeweils einwöchigen Aufenthalten bei Verwandten in unterschiedlichen Städten fand sie Aufnahme in einem Frauenhaus in einer anderen Stadt. Das Jobcenter dieser Stadt gewährte im Rahmen der Arbeitslosengeld II-Zahlung die Nutzungsentgelte für das Frauenhaus. Vom dem Jobcenter des Herkunftsortes forderte es diese Kosten aber zurück.

Dieses verweigerte die Erstattung. Die Hilfeempfängerin habe zuletzt nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seiner Gemeinde gehabt. Sie habe sich polizeilich abgemeldet.

 

Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftsort

Das Landessozialgericht in München hat – wie zuvor das Sozialgericht in Nürnberg – entschieden, dass das Jobcenter der Herkunftskommune die Kosten für die Aufnahme im Frauenhaus zu tragen hat.

 

Grundsätzlich schließe die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person nicht aus, dass diese zum gewalttätigen Partner zurückkehrt, so das Gericht. Die kurzen Zwischenaufenthalte bei Verwandten hätten keinen neuen ‚gewöhnlichen Aufenthalt’ der Hilfeempfängerin begründet.

 

Der Gesetzgeber habe auch ins Kalkül gezogen, dass die Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangsläufig übergangslos in einem Frauenhaus ende, sondern vorher über mehrere Stationen führen könne. Dies begründe allenfalls einen ‚tatsächlichen Aufenthalt’. Es gehe dabei um den finanziellen Schutz der Gemeinde, in dem das Frauenhaus liegt.

 

In diesem Fall stritten sich zwei Jobcenter. Auch in solchen Fällen ist das Know-how von Sozialrechtsanwälten gefragt. Aber auch für Opfer häuslicher Gewalt kann es ratsam sein, sich an DAV-Sozialrechtsanwältinnen zu wenden, um zu prüfen, welche Ansprüche sie haben.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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