Kostenübernahme eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch

Dann haben Betroffene Anspruch darauf, dass der Sozialhilfeträger die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Besuch einer Schule für Hörgeschädigte übernimmt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. März 2018 (AZ: L 8 SO 123/17 B ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

 

Gebärdendolmetscher für hörgeschädigte Schülerin

Die 2001 geborene Frau ist nahezu gehörlos. Sie besucht die zehnte Klasse einer Schule für Hörgeschädigte in Chemnitz. Die Lehrerinnen und Lehrer unterrichten überwiegend in Lautsprache und nicht auch in Gebärdensprache. Sie verfügen nur über Grundkenntnisse in Gebärdensprache – obwohl dies in den Regeln des Landes anders vorgeschrieben ist.

 

Da die junge Frau dem Unterricht deshalb nur sehr eingeschränkt folgen konnte, beantragte sie beim Landkreis Zwickau die Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Sozialhilfeträger meinte, dass die Wissensvermittlung an einer Schule für Hörgeschädigte auch beinhalte, dass die dortigen Lehrerkräfte über ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse in Gebärdensprache verfügten.

 

Antrag gegen Sozialhilfeträger erfolgreich

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gab das Landessozialgericht in Chemnitz der Frau vorläufig Recht. Es verpflichtete den Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher.

 

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Schule entgegen der im Freistaat Sachsen geltenden schulrechtlichen Verpflichtungen nicht in der Lage, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten. Das Gericht stellte klar, dass nur die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, der Unterricht selbst, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen den Lehrkräften vorbehalten und als so genannter Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers entzogen sei.

Kommt der Schulträger seinen darüber hinaus geltenden schulrechtlichen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschulung an Förderschulen nicht nach, müsse der Sozialhilfeträger einspringen. Er müsse die erforderlichen Leistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zahlen. Dem Sozialhilfeträger bleibe in diesem Fall nur die Möglichkeit, gegen den eigentlich vorrangig verpflichteten Schulträger Erstattungsansprüche geltend zu machen.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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