Krankenhausabrechnung: Übergangsregelung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots bleibt bestehen

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat am 13. Mai 2024 in mehreren Verfahren (Az.: L 20 KR 309/23; L 20 KR 509/22 u.a.) entschieden, dass die zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. und dem GKV-Spitzenverband vereinbarte Übergangsregelung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots bei Krankenhausabrechnungen rechtmäßig ist.

Dürfen Krankenkassen aufrechnen?

Mit dem MDK-Reformgesetz wurde zum 01.01.2020 ein Aufrechnungsverbot bei Krankenhausabrechnungen eingeführt (§ 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Dieses Verbot soll verhindern, dass Krankenkassen ihre Vergütungsansprüche gegen Krankenhäuser mit Forderungen verrechnen, die Krankenhäuser gegen Krankenkassen haben.

Übergangsregelung

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband vereinbarten daraufhin eine Übergangsregelung, die das Aufrechnungsverbot bis zur Neuregelung einer Prüfverfahrensvereinbarung aussetzen sollte.

Das Sozialgericht Nürnberg entschied jedoch in erster Instanz, dass diese Übergangsregelung unwirksam sei.

Krankenhausabrechnung: Aufrechnungsverbot bleibt ausgesetzt

Das LSG hat die Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg aufgehoben und eine Rechtswidrigkeit der Übergangsregelung verneint. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Übergangsregelung nicht als vollständige Aufhebung des gesetzlichen Aufrechnungsverbots zu verstehen sei, sondern als sachlich gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsnorm gedeckte, befristete Übergangsregelung.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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