Krankenkasse muss Anlegen eines Stützkorsetts gesondert bezahlen

Dabei kann der Anspruch bestehen, dass bestimme Verrichtungen gesondert vergütet werden müssen. Das Anlegen eines Stützkorsetts als Leistung der häuslichen Krankenpflege muss die Krankenkasse jedenfalls übernehmen. Es handelt sich nicht um eine Grundpflegeleistung der Pflegekasse. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Oktober 2017 (AZ: L 16 KR 62/17).


Allgemeine Grundpflege oder gesonderte Leistung?

Die 87-jährige Frau leidet an einer Verformung der Wirbelsäule und an fortschreitender Osteoporose. Dafür verschrieb der Arzt ihr ein Stützkorsett, das die Krankenkasse auch zahlte. Gestritten wurde noch darüber, ob die Hilfe beim Anlegen des Korsetts eine gesondert zu vergütende Leistung sei oder diese die Pflegekasse in der Grundleistung übernommen habe. Die Frau selbst kann das Korsett wegen Schwindel und Motorikschwäche nicht eigenständig an- und auszuziehen.
Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da es sich nach ihrer Ansicht um Grundpflege handele, die mit den Leistungen der Pflegekasse abgegolten sei. Es sei keine Sonderleistung mit weiterer Vergütung. Denn das Anlegen des Stützkorsetts sei nicht mit dem Anziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse II vergleichbar, sondern sei wie das übliche An- und Auskleiden im Rahmen der Körperpflege zu behandeln.
Das Sozialgericht Hildesheim hatte die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Krankenkasse verurteilt, die Frau von den angefallenen Kosten in Höhe von 242,10 Euro für die selbst beschafften Leistungen der ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege freizustellen.


Bescheide der Krankenkasse erfolgreich angefochten

Das Landessozialgericht in Celle wies die Berufung der Krankenkasse gegen das Urteil des Sozialgerichts zurück. Nach seiner Auffassung ist das An- und Ablegen des Stützkorsetts eine „krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme“. Diese müsse die Krankenkasse in der Regel als Behandlungssicherungspflege bezahlen. Es gehe darum, die frakturgefährdete Wirbelsäule zu stabilisieren. Dies sei eine Behandlungsmaßnahme, weshalb die Krankenkasse bereits die Anschaffungskosten für das Stützkorsett übernommen hat.
Trotz möglicher Überschneidungen mit der Grundpflege sei auch das An- und Ausziehen des Korsetts wegen der stützenden und stabilisierenden Funktion krankheitsspezifisch. Mit normaler Alltagskleidung sei es nicht zu vergleichen. Es müsse eng anliegen und beim An- und Ausziehen müssten mehrere Häkchen und ein Reißverschluss geschlossen werden. Dafür sei deutlich mehr Kraft erforderlich als bei normaler Kleidung. Es gebe auch keine Möglichkeit der Hilfe durch Familienangehörige.


Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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