Krankenkasse muss Arzneimittel zur Raucherentwöhnung nicht bezahlen

(red/dpa). Klingt komisch? Ist auch so! Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt zum Beispiel in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt. Er untersteht aber der Rechtsaufsicht durch das Bundesgesundheitsministerium.

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg kann das Ministerium einen Beschluss der G-BA zur Übernahme der Kosten für die Arzneimittel zur Raucherentwöhnung aufheben. 

Kann Krankenkasse zu Kostenübernahme verpflichtet werden?

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte der G-BA 2012 beschlossen, dass Arzneimittel zur Tabakentwöhnung verordnet werden dürfen. Damit hätten die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten hierfür übernehmen müssen. Trotz des oft geäußerten Willens des Gesetzgebers, Nichtraucher zu schützen und das Rauchen zu bekämpfen, beanstandete das zuständige Bundesgesundheitsministerium diesen Beschluss.

Keine Rauchentwöhnung auf Kosten der Krankenkasse

Mit Erfolg. Was die Fachleute wollen, gilt nicht immer. Das Landessozialgericht in Potsdam hat zu Recht und erfolgreich den Beschluss beanstandet. Die Krankenkassen müssen für die Kosten nicht aufkommen.

Die Begründung: Die Verordnungsfähigkeit dieser Arzneimittel sei per Gesetz strikt ausgeschlossen (§ 34 SGB V). Damit könnten die Krankenkassen selbst von dem eigentlich zuständigen Gremium nicht dazu verpflichtet werden, die Kosten zu tragen. Ausnahmen hierfür kämen nach geltendem Recht nicht in Betracht.

Entscheidung gilt bundesweit

Die Entscheidung hat bundesweite Rechtskraft. Zum einem hat das Gericht ein Rechtsmittel nicht zugelassen. Zum anderem ist ausschließlich dieses Gericht bundesweit für Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und für Klagen in Aufsichtsangelegenheiten über den G-BA zuständig. 

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 (AZ: L 9 KR 309/12 KL)

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