Krankenkasse muss Blindenhund auch bei Gehbehinderung zahlen

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Wenn man trotz Gehbehinderung einen Blindenhund führen kann, dann muss die Krankenkasse diesen auch bewilligen. So konnte eine an MS erkrankte Frau gegen ihre Krankenkasse ihren Anspruch durchsetzen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. November 2017 (AZ: L 16/1 KR 371/15).

Antrag auf Blindenhund auch bei MS-Erkrankung


Geklagt hatte eine 73-jährige Frau aus dem Landkreis Uelzen. Da sie blind und gehbehindert ist, war sie mit einem Blindenlangstock und einem Rollator versorgt. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie außerdem einen Blindenführhund. Wegen der Kombination aus Gehbehinderung und Blindheit habe sie Schwierigkeiten beim Finden von Eingängen, Briefkästen, Geschäften und bei der Straßenüberquerung. Sie könne auch trotz Rollators einen Führhund einsetzen, sofern dieser nur entsprechend trainiert werde.

Die Krankenkasse lehnte ab, da in diesem Fall die Versorgung unwirtschaftlich wäre. Die Frau könne aufgrund der schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen keinen Blindenhund führen. Sie habe nicht die nötige Kondition und könne auch einen Hund nicht adäquat versorgen.

Damit gab sich die Frau nicht zufrieden. Dank anwaltlicher Hilfe landete der Fall beim Landessozialgericht. Das verurteilte die Krankenkasse zur Bewilligung des Blindenhunds. Rechtsanwälte im Sozialrecht in der Nähe findet man in der Anwaltssuche. Diese prüfen, ob man einen Anspruch hat und setzen diesen durch.

Antrag auf Blindenhund gegen die Krankenkasse erfolgreich


Das Sozialgericht holte Gutachten von Ärzten und Hundeführern ein. Daraus ergab sich, dass ein Blindenstock zusammen mit einem Rollator nicht nutzbar ist. Demgegenüber ist eine Kombination aus Rollator und Blindenhund viel leichter zu handhaben. Auch bescheinigten die Gutachter der Frau eine ausreichende körperliche Grundkonstitution und die Fähigkeit zur Versorgung eines Hunds. Trotz vier anderslautender Gutachten bezweifelte dies die Krankenkasse immer noch. Daher überzeugte sich das Sozialgericht selbst durch einen Gehversuch auf dem Gerichtsflur.

Krankenkassen zur humanen Krankenbehandlung verpflichtet


Zugleich erinnerte das Gericht die Krankenkasse an ihre Pflicht zur humanen Krankenbehandlung. Die Krankenkasse hatte noch vor dem Gerichtstermin bei der Hundeschule angerufen. Sie wollte diese davon überzeugen, dass die Frau körperlich ungeeignet sei. Letztlich sollte damit die Realisierung des Leistungsanspruchs behindert werden.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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