Krankenkasse muss Entfernung der Fettschürze bezahlen

Anerkannt ist, dass ausnahmsweise eine Entstellung einen Krankheitswert haben kann. Dies kann auch eine Operation rechtfertigen, die die Krankenkasse bezahlen muss. Auf einen solchen Fall macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Muss Krankenkasse Entfernung einer Fettschürze bezahlen?
In dem vom Sozialgericht Osnabrück am 23. Januar 2018 (AZ: S 42 KR 182/16) entschiedenen Fall musste die Krankenversicherung der Frau den Betrag für die Entfernung der Fettschürze erstatten.

Die 1979 geborene Frau arbeitete als Krankenschwester. Zwischen November 2013 und Spätsommer 2015 nahm sie 46 Kilogramm ab. Bei einer Größe von 1,70 Meter wog sie nun 73,5 Kilogramm. Übrig blieb eine Fettschürze, die über den Hosenbund hing.

Im Juni 2015 beantragte sie unter Beifügung einer ärztlichen Empfehlung die Kostenübernahme einer Fettschürzenresektion. Die Krankenversicherung holte eine Stellungnahme durch den medizinischen Dienst ein. Diese stellte fest, dass die Haut durch gute Pflege reizlos sei. Die befürchtete optische Entstellung könne durch ein Mieder verhindert werden. Auf eigene Kosten ließ die Frau im Januar 2017 die Fettschürze entfernen. Die Kosten hierfür betrugen über 5.700 Euro. Diese verlangte sie nun von der Krankenversicherung ersetzt.

Krankenkasse muss Fettschürzenresektion bezahlen
Mithilfe ihres Anwalts konnte sich die Frau gegen ihre eigene Krankenkasse durchsetzen. Dies zeigt, dass man nicht immer klein beigeben soll, sondern seine Ansprüche auch mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen kann. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sozialrecht in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

Das Gericht verurteilte die Kasse zur Übernahme der Kosten, auch wenn es keine funktionelle Einschränkung mit Krankheitsbild gegeben hatte. Die Richter schauten sich die Fotos über den Zustand vor der Operation an. Dabei wurde deutlich, dass ein ungewöhnliches Erscheinungsbild vorlag. In zwei Hautfalten hing die Fettschürze über dem Hosenbund. Dies war außergewöhnlich prominent sichtbar gewesen. Eine solche Entstellung selbst kann einen Krankheitswert haben und eine Operation rechtfertigen.

Das Gericht berücksichtigte auch die Tätigkeit der Frau als Krankenschwester. Bei der obligatorischen Berufskleidung habe die Stationsschwester im Krankenhaus nur begrenzte Möglichkeiten, die Hautfalten zu kaschieren.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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