Krankenkasse muss höhenverstellbaren Therapiestuhl bezahlen

Denn dieser hilft, die berechtigten Ansprüche, oft auch erst bei Gericht, durchzusetzen. So haben Betroffene auch Anspruch auf einen Arbeits- und Therapiestuhl, wenn sie nur so selbst kochen können. Die Krankenkasse muss auch diesen Stuhl bezahlen, selbst wenn sie dem Behinderten schon Rollstühle zur Verfügung gestellt hat. Es geht um das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens, informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Februar 2018 (AZ: S 11 KR 3029/17).

 

Behinderung: Grundbedürfnis selbstständiges Wohnen

Der 1943 geborene Mann ist halbseitig gelähmt. Seine Krankenkasse hatte ihm unter anderem einen Leichtrollstuhl und einen Elektrorollstuhl bereitgestellt. Um selbst kochen zu können, beantragte der Mann einen höhenverstellbaren Therapie- und Arbeitsstuhl. Nur damit könne er in seiner Küche die Arbeitsplatte erreichen.

Seine Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Ein solcher zusätzlicher Stuhl sei nicht notwendig. Es sei dem Mann zuzumuten, regelmäßig benötigte Gegenstände in Rollstuhlhöhe zu positionieren.

 

Der Mann konnte sich dank anwaltlicher Hilfe erfolgreich gegen die Krankenkasse durchsetzen. Sozialrechtsanwälte in der Nähe findet man in der Anwaltssuche.

 

Anspruch gegen die Krankenkasse auf passende Hilfsmittel

Nach Auffassung des Sozialgerichts benötigt der Mann den Arbeits- und Therapiestuhl. Davon konnte sich das Gericht bei einem Beweisaufnahmetermin in dessen Wohnung selbst überzeugen. Mit seinem Leichtrollstuhl sei er nicht in der Lage, sich in der ganzen Wohnung fortzubewegen. Er könne sich auch nur mit dem Therapie- und Arbeitsstuhl aus dem Sitzen in den Stand aufrichten und sich selbst Mahlzeiten zubereiten. Ohne dieses Hilfsmittel sei die Erfüllung des Grundbedürfnisses auf selbständiges Wohnen nicht gewährleistet.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

 

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