Krankenkasse muss Krankengeld auch während Auslandsurlaub zahlen

Ist die Krankschreibung bereits in Deutschland erfolgt, die Genesung grundsätzlich nicht gefährdet und der Urlaub schon vorher gebucht, muss das Krankengeld gezahlt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 2018 (AZ: S 4 KR 2398/17).

 

Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Krankengeld

Während seiner Krankschreibung bezog der Mann Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse. Da er vor seiner Arbeitsunfähigkeit bereits Urlaub gebucht hatte, fragte er bei seiner Krankenkasse nach, ob er mit seiner Familie für knapp zwei Wochen in ein Ferienhaus an der Mittelmeerküste fahren könne. Dabei legte er eine Bescheinigung seines Arztes über seine Reisefähigkeit vor. Außerdem informierte er darüber, dass in diesem Zeitraum keine Arzttermine geplant seien.

Die Krankenkasse weigerte sich, dem Mann während seines Urlaubs im Ausland Krankengeld zu zahlen. Schließlich könne sich die Erkrankung des Klägers im Urlaub verschlechtern. Auch sei eine positive Auswirkung des Urlaubs auf dessen Genesung nicht gesichert.

 

Anspruch auf Krankentagegeld auch bei Auslandsurlaub

Das Sozialgericht in Karlsruhe gab dem Mann Recht. Nach Auffassung der Richter hatte die Krankenkasse ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie hätte die möglichen Vorteile eines Erholungsurlaubes für den Versicherten stärker berücksichtigen müssen. Auch hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen, dass der Urlaub bereits gebucht war.

 

Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Krankentagegeld bei einem Auslandsurlaub. Dies hat seinen Grund darin, dass es keine ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld geben soll, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Ausland nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

Das soll die Krankenkasse aber nicht hindern, jeden Einzelfall zu prüfen: Wenn der Betroffene bereits in Deutschland krankgeschrieben wurde, kann die Krankenkasse den Anspruch nicht mehr ablehnen.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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