Krankenkasse übernimmt häusliche Krankenpflege für Bewohner von Demenz-WGs

Eine Krankenkasse hatte entschieden, den Bewohnern solcher Wohngruppen keine Leistungen der medizinischen Behandlungspflege mehr zu zahlen. Dies könnten ja die Betreuer übernehmen. In drei Musterverfahren entschied nun das Bayerische Landessozialgericht am 20. August 2019 (AZ: L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19), dass die Krankenkasse die Kosten übernehmen müsse, sofern die Leistungen ärztlich verordnet seien.

Etwas anders kann nur dann gelten, wenn diese Maßnahmen bereits Bestandteil des Betreuungsvertrags sind, so die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Senioren- und Demenzwohngruppen – Leistungen der Krankenkasse
Die Krankenkasse hatte argumentiert, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erforderten und diese daher andere Personen, die sich in der WG um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchführen könnten.

Das sahen die Gerichte jedoch anders. In zwei Instanzen entschieden sie, dass Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege haben.

Senioren-WG: Ansprüche gegen die Krankenkasse entfallen nicht
Die Bewohner haben also Anspruch auch auf Maßnahmen der so genannten einfachsten medizinischen Behandlungspflege, auch wenn diese grundsätzlich medizinische Laien erbringen können. Hierunter fällt zum Beispiel das Blutzuckermessen, die Medikamentengabe und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen.

Sieht allerdings der Betreuungsvertrag der Wohngruppe vor, diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen, entfällt die Pflicht der Krankenkasse. In allen anderen Fällen bleibt es bei der Leistungspflicht.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.