Krankenschwester als freie Mitarbeiterin oder versicherungspflichtig?

In der Regel ist sie abhängig beschäftigt und damit müssen Arbeitgeber Sozialabgaben zahlen. Auch eine als „freie Mitarbeiterin" in mehreren Krankenhäusern tätige Krankenschwester ist abhängig beschäftigt, wenn sie in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden ist. Für sie müssen Arbeitgeber Abgaben für die gesetzliche Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung zahlen.

 

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn vom 1. Februar 2017 (AZ: S 10 R 3237/15).

 

Als Krankenschwester in mehreren Krankenhäusern tätig: freie Mitarbeiterin oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

 

Die Krankenschwester ist in der Anästhesie und Intensivmedizin tätig. Sie ist über die Vermittlung einer Agentur – in einem Verbund mit anderen Pflegekräften – als „freie Mitarbeiterin" in verschiedenen Krankenhäusern tätig. Als Intensivpflegekraft arbeitete sie in den Monaten April bis Juni 2014 in einer Klinik. Sie erhielt dafür eine Vergütung von mehr als 17.000 Euro.

 

Im „Dienstleistungsvertrag“ war ausgeführt, dass die Frau „Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft" erbringe und „kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes" sei. Zudem könne sie „als freier Unternehmer grundsätzlich auch mehr als zehn Stunden/Tag eingesetzt werden".

 

Die Rentenversicherung (DRV Bund) entschied auf einen so genannten Statusfeststellungsantrag, dass die Frau im betreffenden Zeitraum bei dem Krankenhaus abhängig beschäftigt gewesen war. Für den Zeitraum müsse der Arbeitgeber die Sozialabgaben nachzahlen, so die Rentenversicherung. Dagegen klagte der Arbeitgeber.

 

Bei abhängiger Beschäftigung: Arbeitgeber muss Beiträge in die Sozialversicherung zahlen

 

Das Sozialgericht in Heilbronn wies die Klage ab. Dass sowohl das Krankenhaus als auch die Klägerin eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten, sei nur ein Indiz. Die Fakten aber sprächen für eine abhängige Beschäftigung:

 

  • Die Frau war in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden.

  • Sie hat Patienten bei Dienstantritt übernommen und nach Dienstende wieder übergeben.

  • Die Anweisungen der diensthabenden Ärzte musste sie befolgen.

  • Die Stationsleitung hat ihre Arbeit kontrolliert.

  • Sie hat mit fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses zusammengearbeitet.

  • Sie trug kein wirtschaftliches Risiko. Es war von vornherein ein festes Stundenhonorar vereinbart.

  • Auch war sie keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt gewesen, da sie selbst weder Arbeitnehmer beschäftigt noch wesentliches Eigenkapital eingesetzt habe. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie lediglich zu Hause ein „Büro".

 

Sie sei lediglich einem Einkommensrisiko ausgesetzt gewesen, das jeden Arbeitnehmer treffen könne, der nur Zeitverträge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde.

 

Den sozialversicherungsrechtlichen Status sollte man von vornherein durch DAV-Sozialrechtsanwälte überprüfen lassen. Dies findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

 

 

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