Künstliche Befruchtung: Beihilfe auch für unverheiratete Beamte?

Es kommt darauf an, lautet die typische juristische Antwort. Ist im Landesgesetz nicht ausdrücklich die Leistung der Beihilfe im Falle der künstlichen Befruchtung auf Verheiratete beschränkt, hat man Anspruch auf Beihilfe, auch wenn man nicht verheiratet ist.

Beihilfeleistungen bei künstlicher Befruchtung
Eine Beamtin des Landes Hessen beantragte bei der Beihilfestelle Beihilfe für eine künstliche Befruchtung. Dies lehnte das Land mit dem Hinweis ab, dass laut einer Verwaltungsvorschrift nur Verheirateten Beihilfe für eine künstliche Befruchtung gewährt werden könne.

Das wollte die Beamtin nicht auf sich sitzen lassen und klagte. Zunächst ohne Erfolg in der ersten Instanz, jedoch beim Verwaltungsgerichtshof am 24. September 2019 (AZ: 1 A 731/17) in Kassel mit Erfolg.

Anspruch auf Beihilfe auch bei künstlicher Befruchtung
Eine organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts, führte das Gericht aus. Eine Krankheit gelte unabhängig von den sozialen Umständen, also auch von der Frage, ob man verheiratet sei oder nicht.
Zwar begrenzten gesetzliche Krankenversicherungen die Leistung für medizinische Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Versicherte. In der entsprechenden Beihilfeverordnung des Landes fehle jedoch eine solche Beschränkung.

Es reiche nicht aus, dass eine solche Beschränkung in einer Verwaltungsvorschrift vorgenommen wird, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Eine Verwaltungsvorschrift hat keine Gesetzesqualität. Daher hat die Frau in diesem Fall Anspruch auf Beihilfe.

Quelle: www.dav-ssozialrecht.de

Zurück

Wir setzen auf unserer Seite Cookies ein. Einige Cookies werden für technische Zwecke eingesetzt und sind daher von der Zustimmungsflicht ausgenommen. Andere nicht notwendige, optionale Cookies werden zur Optimierung der Benutzerfreundlichkeit eingesetzt, um die Nutzung unserer Website statistisch zu erfassen sowie zum Zwecke der Optimierung unseres Angebotes. Sämtliche optionale Cookies werden ausschließlich erst nach Ihrer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 Abs. 1 TTDSG gesetzt.
Durch Bestätigung des Buttons „Alle Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller optionalen Cookies zu. Alternativ können Sie Ihre bevorzugten Einstellungen vornehmen, bevor Sie zustimmen oder ablehnen. Über den Button „Details anzeigen“ können Sie auswählen, welche optionalen Cookies Sie zulassen oder ablehnen wollen. Ihre Zustimmung können Sie jederzeit in ihren Einstellungen ändern oder zurückziehen.
Weitere Informationen zu den technischen und optionalen Cookies erhalten Sie auch in unserer Datenschutzinformation und im Impressum.