Längere Zeit Sporttrainer im Verein – Sozialversicherungspflicht

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, abhängig beschäftigt ist. Er kann dies nur, wenn er in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins integriert ist. Dies gilt auch, wenn er ein überdurchschnittlich hohes Honorar erhält. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Mai 2019 (AZ: S 8 R 312/16).

Trainer eines Sportvereins selbstständig tätig?
Der leitende Angestellte trainiert nebenberuflich im Durchschnitt 18 Stunden monatlich eine Hockeymannschaft. Er soll die 1. Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga führen. Dafür erhält er einen Stundensatz von 80 Euro.

Der Verein räumte ihm alle erforderlichen Mittel und Freiheiten – etwa durch vorrangige Zuweisung von Trainingszeiten und -plätzen – ein. Die Rentenversicherung war der Meinung, es liege eine abhängige Beschäftigung vor. Sie verlangte Zahlungen in die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sporttrainer im Verein: abhängige Beschäftigung
Die Klage des Mannes gegen die Einschätzung der Rentenversicherung wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Trainer abhängig und somit sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Auch wenn er selbst relativ frei das Training gestalten könne, sei er doch in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden. Der Sportverein habe die Gesamtverantwortung für den Spielbetrieb. Ob eine vom Trainer gewünschte Maßnahme auch umgesetzt werde, entscheide letztlich der Verein.

Der Trainer sei seit 2015 für den Verein tätig. Die Betreuung einer Mannschaft über diesen längeren Zeitraum erfordere ein arbeitsteiliges Zusammenwirken und Abstimmungen der Mannschafts- und Vereinsverantwortlichen. Auch trage der Trainer keinerlei unternehmerisches Risiko. Dieses präge aber eine selbstständige Tätigkeit.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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