Leben im Alter: Herausforderung Grundversorgung

Ein Wäschetrockner gehört nicht zu den notwendigen Haushaltsgeräten als Erstausstattung im Rahmen der Grundsicherung im Alter. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 25. Januar 2023 (AZ: S 43 SO 169/21).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kosten für Haushaltsgeräte übernommen werden?

Geklagt hatte eine Seniorin, die aufgrund ihrer geringen Rente auf Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen war. Nach dem Umzug in eine neue Wohnung beantragte sie die Übernahme der Kosten für einen Wäschetrockner im Rahmen der notwendigen Erstausstattung, da sie aufgrund ihres Pflegegrades 5 und der damit verbundenen großen Wäschemenge keine andere Möglichkeit zum Trocknen sah.

Urteil: Kein Anspruch auf Wäschetrockner im Rahmen der Grundsicherung

Das Sozialgericht Dortmund lehnte die Klage der Klägerin ab und stellte klar, dass ein Wäschetrockner nicht zu den für eine angemessene Lebensführung unerlässlichen Haushaltsgeräten gehört. Das Urteil betont, dass es in der Verantwortung des Einzelnen liegt, sich solche nicht lebensnotwendigen Geräte zu beschaffen, solange Selbsthilfemöglichkeiten bestehen. Trotz der besonderen Umstände der Klägerin - ihrer erheblichen Pflegebedürftigkeit und der daraus resultierenden hohen Wäschemenge - hielt das Gericht alternative Trocknungsmöglichkeiten wie einen Trockenkeller oder eine Terrasse für zumutbar.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

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