Medizinische Versorgung von Hartz-IV-Empfängern

Grundsätzlich ist das Jobcenter nicht verpflichtet, mehr Medikamente als die Krankenkasse zu bezahlen. Für Ausnahmen muss eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Januar 2019 (AZ: L 15 AS 262/16).

 

Homöopathie vom Jobcenter?

Der 64-jährige Hartz-IV-Empfänger verlangte Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro pro Monat. Er brauche diese für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinumchloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol). Herkömmliche Arzneimittel vertrüge er nicht. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht aufkomme, müsse das Jobcenter die Kosten übernehmen.

 

Der Mann scheiterte vor Gericht. Ein Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen habe er nicht.

 

Mehrbedarfsleistung muss nachgewiesen werden

Durch die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge ist eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sichergestellt. Für homöopathische Präparate oder andere Medikamente außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen muss das Jobcenter nicht aufkommen.

 

Ein Anspruch darüber hinaus muss nachgewiesen werden. Damit möchte man verhindern, das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reicht dafür nicht aus. Das Landessozialgericht stützte sich auf ein medizinisches Gutachten. Danach ist der Mann auf entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente angewiesen. Für homöopathische Produkte fehlt aber der Nachweis der Wirksamkeit. Lebensmittel wie Quark und Ingwer muss er aus der Regelleistung zu tragen.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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