Merkzeichen „G“ auch bei Behinderung und extremer Fettleibigkeit

Liegt eine Beeinträchtigung der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 40 vor, kann die Einschränkung der Bewegungsfähigkeit durch eine extreme Fettleibigkeit verstärkt werden. Kann dem Betroffenen eine Wegstrecke von zwei Kilometern nicht mehr zu Fuß zugemutet werden, ist der Nachteilsausgleich Merkzeichen „G“ zu gewähren, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 15. Dezember 2015 (AZ: L 13 SB 262/15). Das erhebliche Übergewicht ist als Faktor bei der Behinderung und der Beurteilung des Gehvermögens zu berücksichtigen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) das Urteil.

 

Erhebliches Übergewicht hat Auswirkung auf Behinderung

1988 war bei der Frau ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden. Im März 2010 stellte sie einen Verschlimmerungsantrag und beantragte auch das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr). Die Frau litt unter extremer Fettleibigkeit (Adipositas permagna).

Ihr wurde ein Grad der Behinderung von 60 beschieden, aber das Merkzeichen G verwehrt.

 

Daraufhin klagte die Frau beim Sozialgericht Berlin-Brandenburg gegen die Entscheidung der Behörde und bekam Recht. Ein Gutachter stellte fest, dass mehrere Behinderungen vorlagen, so Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule. Hinzu kamen Funktionsbehinderungen des Hüftgelenks und der Kniegelenke sowie weitere Beeinträchtigungen. Der Gutachter bejahte insgesamt die Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Die Behörde legte Berufung ein.

 

Gericht – Merkzeichen „G“ bei Behinderung und Fettleibigkeit

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte die erste Instanz. Die Frau hatte damit Anspruch auf das Merkzeichen „G“. Bei der Frau lägen die Voraussetzungen vor. Zum einen sei sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. Wegen ihrer orthopädischen Behinderungen und dem Hinzutreten der Adipositas permagna sei es der Frau zudem nicht mehr zuzumuten, zwei Kilometer selbst zurückzulegen.

 

Voraussetzung für den Anspruch sei auch, dass sich eine Behinderung auswirke. Aber gerade bei dieser Frage müsse auch das erhebliche Übergewicht mit seinen Auswirkungen auf die Gehfähigkeit im Zusammenhang mit der Behinderung berücksichtigt werden.

 

Ein Grad der Behinderung von 40 zusammen mit dem erheblichen Übergewicht führt in diesen Fall also zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Daher hat die Frau auch einen Anspruch auf Ausgleich nach dem Behindertenrecht, erläutern die DAV-Sozialrechtsanwälte.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass man nicht alle Bescheide der Behörden akzeptieren muss und man sich erfolgreich dagegen wehren kann. Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte helfen dabei.

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