Motorradfahrtrainer: Auch Fahrt ohne Kunden kann Arbeitsunfall sein

Ein selbständiger Motorradfahrtrainer kann auch dann gesetzlich unfallversichert sein, wenn er sich auf einer Fahrt ohne Kunden verletzt, die der Erkundung einer geeigneten Strecke für ein Fahrsicherheitstraining dient. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 9. Februar 2024 (AZ: L 8 U 3350/22) entschieden, wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.

Erkundungsreise als versicherte Tätigkeit?

Ein selbstständiger und gesetzlich unfallversicherter Motorradfahrtrainer verletzte sich bei einer allein unternommenen Fahrt mit seinem Motorrad. Er war auf dem Weg zu einer Strecke, die er am nächsten Tag für ein Fahrsicherheitstraining nutzen wollte. Die gesetzliche Unfallversicherung des Fahrtrainers lehnte es jedoch ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Arbeitsunfall eines selbständigen Fahrtrainers

Das LSG Baden-Württemberg gab dem Fahrtrainer Recht. Die Richter stellten fest, dass die Unfallfahrt zur versicherten Tätigkeit des Klägers gehört habe. Die Erkundung einer geeigneten Strecke sei Teil der vertraglichen Nebenpflicht des Fahrtrainers gewesen, durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung der Fahrschüler so gering wie möglich und zumutbar zu halten.

Das Gericht betonte, dass solche Vorbereitungshandlungen zu den beruflichen Pflichten des Klägers gehörten und daher nicht als private Handlungen angesehen werden könnten.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

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