Müssen Bereitschaftsbetreuer für das Jugendamt Beiträge zur Sozialversicherung zahlen?

Bereitschaftsbetreuer haben die Aufgabe, in Krisensituationen bei einer Kindeswohlgefährdung die Kinder bei sich unterzubringen. In der Regel erhalten sie dafür eine steuerfreie Aufwandsentschädigung. Daher sind sie in der Regel auch nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dies hat in einem Fall das Sozialgericht in Dresden am 15. November 2016 (AZ: S 33 R 773/13) festgestellt.



Sind Bereitschaftsbetreuer für das Jugendamt sozialversicherungspflichtig?



In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall sind die Klägerin und ihr Ehemann für das Jugendamt Dresden als Bereitschaftsbetreuer tätig. Ihre Aufgabe ist es, in Krisensituation Betreuungsplätze für Kinder in ihrer Wohnung vorzuhalten. Insgesamt können sie bis zu drei Kinder unter sieben Jahren aufnehmen, wenn ein Kind wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen werden muss.



Dafür muss die Frau 24 Stunden täglich für das Jugendamt erreichbar sein. Sie erhält dafür eine entsprechende steuerfreie Aufwandsentschädigung von rund 23 Euro pro Tag und Betreuungsplatz.



Die Frau beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung, dass sie für die Landeshauptstadt sozialversicherungspflichtig tätig sei. Die Deutsche Rentenversicherung kam aber zu einem anderen Ergebnis: Es liege keine abhängige Beschäftigung vor. Dagegen wandte sich die Frau mit ihrer Klage.



Gericht: Keine Sozialversicherungspflicht für Bereitschaftsbetreuer



Das Gericht würdigte alle Umstände dieses Falles. Die Frau war an weitgehende Vorgaben des Jugendamtes gebunden, hatte jedoch auch Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung. Ihr Ehemann unterstützte sie bei der Betreuung. Er hat den Vertrag mit dem Jugendamt mitunterschrieben. Dies ist bei einer abhängigen Beschäftigung eher nicht üblich. 



Auch das Betreuungsgeld pro Betreuungsplatz hat eher den Charakter einer Aufwandsentschädigung als einer Vergütung. Auch sind die Einkünfte steuerfrei. Dies alles spricht gegen eine abhängige Beschäftigung der Frau. Daher bestätigte das Gericht die Ansicht der Deutschen Rentenversicherung, dass die Frau nicht abhängig beschäftigt ist.



Wann muss man seinen sozialversicherungsrechtlichen Status überprüfen?

 

Auch wenn in diesem Fall die Frau nicht den Schutz der Sozialversicherungspflicht genießt, kann es sich für zahlreiche (Schein-)Selbstständige lohnen, den sozialversicherungsrechtlichen Status zu überprüfen. Täglich stellen in Deutschland Sozialgerichte fest, dass vermeintlich Selbstständige tatsächlich abhängig beschäftigt sind. Dann muss der Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeiträge für diese Person abführen, mit Arbeitgeberanteil. Bei der Überprüfung helfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Sozialrecht. Dies in der Nähe findet man in der Anwaltssuche auf dieser Website.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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