Multimedialeser (Daisy-Player) für Blinde – Krankenkasse muss zahlen

Die Krankenversicherung muss Geräte bezahlen, die dies leisten. Reine Vorlesegeräte, mit denen eine Navigation nicht möglich ist, decken nicht das Grundbedürfnis nach Information. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2019 (AZ: S 15 KR 4347/18).

Daisy-Player als Grundbedürfnis für Blinde
Die Abkürzung Daisy steht für Digital Accessible Information System und bezeichnet einen Standard für navigierbare Multimediadokumente. Mit dem Daisy-Player werden Blinden Inhalte und Informationen jeglicher Art zur Verfügung gestellt (etwa Koch-, Sach- und Lehrbücher, Zeitschriften, Sachbücher, Belletristik, Informationen der Verbände), Diese decken den Informationsbedarf im Rahmen der Lebensführung.
Solche Geräte sind Hilfsmittel (§ 33 SGB V) zum mittelbaren Behinderungsausgleich. Der Betroffene hat Anspruch auf solche Hilfsmittel, wenn die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder gemildert werden.

Multimediaplayer sind Hilfsmittel – Krankenkasse muss Kosten übernehmen
Das Sozialgericht in Stuttgart entschied, dass ein Daisy-Player ein solches Hilfsmittel ist. Daher hat die blinde Klägerin Anspruch darauf. Die Krankenkasse muss die Kosten übernehmen.

Die Schaffung eines geistigen Freiraumes für Behinderte hat schon das Bundessozialgericht betont. Dies umfasst auch die Fähigkeit, sich selbstständig und möglichst ohne fremde Hilfe im eigenen Umfeld zu orientieren, zurechtzufinden und zu bewegen. Insbesondere müssen Betroffene sich nicht darauf beschränken, sich die Texte von einer anderen Person vorlesen zu lassen oder sie mit Hilfe eines Vorlesesystems zu erfassen.

Zu dem Grundbedürfnis der eigenständigen und individuellen Informationsbeschaffung gehört auch die freie Entscheidung darüber, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt zugänglich sein sollen. Ein Daisy-Player gibt die Möglichkeit, in diesen Dokumenten zu navigieren. Man kann in einem zumutbaren Zeitrahmen genau an die Stelle zu gelangen, die tatsächlich interessiert. „Dies kommt den Möglichkeiten eines Sehgesunden bereits recht nah“, so das Gericht. Bei einem Vorlesegerät dagegen muss man sich den gesamten Text vorlesen lassen, um schließlich die wichtigen Passagen, die sich möglicherweise am Ende eines mehrstündigen Werkes befinden, zu finden.

Hinzu kommt, dass etwa die Informationen von Blindenverbänden nur noch im Daisy-System zur Verfügung gestellt werden. Ohne ein solches Gerät wäre die Klägerin von solchen Informationen völlig ausgeschlossen.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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