Muss die Krankenkasse für Tattoo-Entfernung bezahlen?

Grundsätzlich muss man die Entfernung eines Tattoos selbst bezahlen. Es handelt sich schließlich nicht um die Behandlung einer Krankheit. Nur in Ausnahmefällen kann man die Krankenkasse heranziehen. Etwa dann, wenn mit dem Tattoo traumatische Erlebnisse zusammenhängen. Das Sozialgericht in Düsseldorf hat so in einem besonderen Fall am 26. Januar 2017 (AZ: S 27 KR 717/16) entschieden. Dabei ging es um eine Zwangsprostituierte, die auf Kosten ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Tätowierung am Hals entfernen lassen wollte, mit dem ihre Zuhälter sie gekennzeichnet hatten.

Tätowierung als Zuhälterkennung

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall klagte eine 30-jährige Düsseldorferin. Sie war Opfer eines als "die heiligen Zwei" bekannten Täterduos und wurde von diesen zur Prostitution gezwungen. Während dieser Zeit wurden ihr unter dem Vorwand der Verbundenheit zu den Tätern am Hals eine Tätowierung mit den Initialen der Vornamen beider Täter und der Abkürzung DH2 für "die heiligen Zwei" gestochen.

Nachdem sie die Polizei die Frau aus der Zwangsprostitution befreit hatte, wollte sie die Tätowierung entfernen lassen. Sie beantragte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten hierfür. Die Kasse lehnte den Antrag ab. Die Entfernung einer Tätowierung sei keine Krankenbehandlung.

Krankenkasse muss Kosten für Tattoo-Entfernung bezahlen

Die Krankenkasse muss die Kosten übernehmen, entschied das Sozialgericht. In diesem Fall handele es sich bei der Entfernung ausnahmsweise um eine Krankenbehandlung. Die Tätowierung wirke schließlich entstellend. Dadurch drohe, dass sich die Frau aus dem sozialen Leben zurückziehe.

Allein wegen der Größe und der Lage am Hals falle das Tattoo direkt auf, es wecke Aufmerksamkeit und Neugier. Sogar unbekannte Passanten könnten deshalb nachfragen. Auch könne die Frau als Opfer der Zwangsprostitution erkannt werden. Schließlich sei über den Fall in der Presse berichtet worden.

Auch leide die Frau an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ohne die Entfernung der Tätowierung sei die Heilungsprognose erheblich schlechter. Sie würde immer wieder damit konfrontiert. Die Klägerin könne auch nicht auf eine Psychotherapie verwiesen werden. Es gehe nicht um ihr subjektives Empfinden mit einer natürlichen körperlichen Anomalie. Dieses Tattoo sei auch nicht mit einer Tätowierung vergleichbar, die aus freien Stücken gestochen wurde und später schlichtweg nicht mehr gefalle.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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