Neckerei: Sprung aus Fenster nicht gesetzlich unfallversichert

So hat das Hessische Landessozialgericht entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, wenn sich ein Erwachsener durch einen Sprung aus dem Fenster dem Wasserstrahl eines Gummispritztiers entzieht. Eine Neckerei ist eben keine betriebliche Tätigkeit, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Arbeitsunfall wegen Gummispritztier?

Ein 27-jähriger Mann befand sich im Rahmen einer beruflichen Umschulungsmaßnahme in der ersten Etage des Unterrichtsgebäudes. Während einer nicht beaufsichtigten Unterrichtszeit versuchte eine Mitschülerin ihn mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Mann stand direkt am Fenster und versuchte, sich dem Wasserstrahl zu entziehen. Dabei sprang er über die Fensterbrüstung. Das vor dem Fenster montierte Welldach gab nach und er stürzte hindurch. Dabei verletzte er sich an Fuß und Wirbelsäule.

 

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Mann sei im Rahmen einer Rangelei und Neckerei aus dem Fenster gesprungen. Eine betriebsdienliche Tätigkeit liege nicht vor. Der verletzte Mann führte hingegen an, dass er sich an der Rangelei nicht beteiligt habe. Beim Ausweichen habe er sich so unglücklich bewegt, dass er aus dem Fenster gefallen sei.

 

Kein Arbeitsunfall bei Sprung aus dem Fenster

Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Höchstpersönliche Verrichtungen seien hingegen in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Hierzu gehörten auch Neckereien und Spielereien, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen seien.

 

Anders sei dies lediglich bei Schülern und pubertierenden Jugendlichen zu bewerten. Hier seien die Gefahren zu berücksichtigen, die sich aus unzureichender Beaufsichtigung oder aus dem typischen Gruppenverhalten innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule ergeben würden. Der 27-jährige Umschüler sei jedoch nicht anders zu beurteilen als ein 27-jähriger Beschäftigter in einem Großraumbüro.

 

Zudem sei keineswegs von einem Sturz, sondern vielmehr von einem gezielten Sprung aus dem Fenster auszugehen. Dies ergebe sich aus dem Geschehensablauf sowie den Angaben des Verletzten und dessen Mitschülerinnen.

 

Hessisches Landessozialgericht am 24. März 2015 (AZ: L 3 U 47/13)

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