Paketfahrer nicht Sub-Sub-Unternehmer sondern abhängig Beschäftigter

(red/dpa). Einen solchen Fall hatte das Sozialgericht in Dortmund zu entscheiden. Ein Paketfahrer nutzte zwar seinen eigenen Kombi und trug auch die Haftung, war aber durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines Logistikunternehmens eingebunden. Deshalb war er letztlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Paketfahrer eines Logistikunternehmens selbstständig?

Der Mann aus Hattingen lieferte als „Sub-Sub-Unternehmer“ Pakete mit einem eigenen Pkw-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen aus. Auch trug er die Haftung für die Pakete und deren Auslieferung. Das Logistikunternehmen gab die Standards vor und bestimmte auch das Zustellgebiet.

 

Sozialversicherungspflicht bei abhängiger Beschäftigung

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst, dem Vertragspartner des Logistikunternehmens, abhängig beschäftigt gewesen. Er ist durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistikunternehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung, die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens eingegliedert.

 

Die Nutzung des eigenen Pkw und die Haftung für die Pakete könnten Indizien für eine selbständige Tätigkeit sein. Hier sei dies aber weniger Ausdruck einer unternehmerischen Freiheit des Paketfahrers, sondern vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des Logistikunternehmens.

 

Für den Fahrer besteht daher eine Sozialversicherungspflicht. Um dies von vornherein zu überprüfen, sollten sich auch Unternehmen sozialrechtlich beraten lassen. Sozialrechtsanwälte beraten auch über das Sozialrecht in Unternehmen.

 

Sozialgericht Dortmund am 11. September 2015 (AZ: S 34 R 934/14)

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