Pflege der Mutter: Schwiegersohn muss Einkommen und Vermögen offenlegen

Inwieweit die Kinder verpflichtet sind, dem Sozialamt die Kosten ganz oder teilweise zu erstatten, hängt von der Frage der Unterhaltspflicht ab. Ist ein Kind gegenüber dem Elternteil unterhaltspflichtig, muss es sich dementsprechend auch an den Kosten beteiligen. Ob das der Fall ist, hängt auch vom Einkommen des Ehepartners ab. Daher müssen auch die Schwiegerkinder gegenüber dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2016 (AZ: L 5 SO 78/15) hervor.

 

Beteiligung an den Pflegekosten durch die Kinder

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläutert dies anhand eines Falls: Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz gewährte einer Frau bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt verlangte sowohl von der Tochter als auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Das Amt wollte prüfen, ob die Tochter für die an die Mutter gezahlte Sozialhilfe etwas an die Kreisverwaltung zahlen muss. Dafür musste zunächst festgestellt werden, ob die Mutter gegenüber ihrer Tochter nach den Regeln des Zivilrechts einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Selbst wenn die Tochter kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen hat, kann sie unterhaltspflichtig sein.

 

Bei einer solchen Prüfung wird auch das Familieneinkommen betrachtet. Wird – wie im vorliegenden Fall – das Einkommen der Tochter wegen des Einkommens ihres Mannes nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt der Familie benötigt, muss sie Unterhalt zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann seiner Frau ein „Taschengeld“ zahlt.

 

Auskunftsanspruch auch gegen den Schwiegersohn?

Der Schwiegersohn wollte jedoch seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen legen. Er berief sich dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Getrennt lebende Ehepartner oder unverheiratete Paare müssten dies schließlich nicht.

In einem Punkt hatte der Mann Recht: Lebte er von der Tochter der Hilfeempfängerin getrennt oder wäre das Paar nicht verheiratet, hätte seine Partnerin zunächst keinen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen ihn. Daher käme es auf sein Einkommen nicht an, um festzustellen, ob die Tochter sich an den Kosten der Pflege beteiligen muss.

 

Gericht: Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Das half ihm jedoch nichts: Seine Klage gegen das Auskunftsbegehren blieb vor dem Sozialgericht Koblenz erfolglos. Auch seine Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Landessozialgericht Mainz hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte im Berufungsverfahren das Urteil aus Koblenz sowie die Bescheide des Sozialhilfeträgers.

 

Nach Auffassung der Gerichte verstößt das Auskunftsverlangen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Als nicht getrennt lebender Ehepartner sei der Mann nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) sei durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt.

 

Viele Rechtsfragen bei der Pflege – Seniorenrecht

Gerade im Bereich der Pflege gibt es zahlreiche Rechtsfragen. Dabei geht es nicht allein um die oft noch unbekannte Pflicht der Kinder, auch für ihre Eltern zu haften. Es geht um Verantwortung und Absicherung. Wer beispielsweise die Pflegeleistung ganz oder teilweise selbst erbringt und einen Elternteil pflegt, sollte besser abgesichert werden. Auch Fragen der Vorsorge sind betroffen. Daher stellt für die DAV-Sozialrechtsanwälte der Bereich des „Seniorenrechts“ auch einen besonderen Schwerpunkt dar.

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