Reha-Maßnahme auf Kosten der Rentenversicherung

So einfach kann es sich die Rentenversicherung aber nicht machen. Leitet sie etwa einen Antrag nicht an die zuständige Krankenkasse weiter, muss sie dafür geradestehen. Selbst dann, wenn die Krankenkasse den Betroffenen aufgefordert hatte, die Reha-Maßnahme bei der Rentenversicherung zu beantragen.

So musste die Rentenversicherung mehr als 22.000 Euro für eine von einem Versicherten selbst gezahlte Rehabilitationsmaßnahme übernehmen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Januar 2019 (AZ: S 5 R 1812/14).

 

Antrag auf Rehabilitationsmaßnahme bei Rentenversicherung oder Krankenkasse?

Der 1958 geborene Mann war zuletzt als Bereichsleiter in einem IT-Dienstleistungsunternehmen tätige. Im Februar 2012 erlitt er einen Hirninfarkt. Er benötigte mehrere Operationen sowie zwei Frührehabilitationsmaßnahmen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellte im November 2012 fest, dass die Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Er könne dauerhaft weder seinen Beruf noch eine leichte körperliche Tätigkeit ausüben.

 

Die Krankenkasse forderte den Mann auf, bei seiner Rentenversicherung die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen. Den Antrag lehnte diese ab. Es sei nicht zu erwarten, dass seine Erwerbsfähigkeit durch die Rehabilitationsmaßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne.

 

Hiergegen klagte der Mann beim Sozialgericht in Heilbronn. Auch nahm er auf eigene Kosten ab März 2013 für mehrere Wochen eine tagesstationäre neurologische Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch.

 

Reha-Kosten müssen erstattet werden

Das Sozialgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Es verurteilte die Rentenversicherung, der Witwe und Rechtsnachfolgerin des im November 2016 verstorbenen Mannes die entstandenen Reha-Kosten zu erstatten.

 

Bei dem Mann habe es keine positive Erfolgsprognose auf eine Besserung oder Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit gegeben. Deshalb hätte er eigentlich keinen Anspruch gegen die Rentenversicherung auf die Rehabilitationsmaßnahme. Allerdings hätte sie den Antrag an die Krankenversicherung weiterleiten müssen. Daran ändere auch nichts, dass die Krankenkassen den Mann aufgefordert habe, sich an die Rentenversicherung zu wenden. Deshalb müsse nur die Rentenversicherung zahlen.

 

Die Rehabilitationsmaßnahme sei auch notwendig gewesen, um die Pflegebedürftigkeit des Mannes zu mindern. Ohne die Rehabilitation wäre er gehunfähig geworden. Auch hätten sich seine kognitiven Störungen wahrscheinlich noch weiter verschlechtert.

 

Schließlich seien auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht verletzt. Soweit die Reha-Leistungen nach dem Selbstzahlertarif und nicht nach den ggf. niedrigeren Sätzen für Rehabilitationsträger abgerechnet worden seien, gehe dies zulasten der Rentenversicherung. Denn der Berechtigte solle so gestellt werden, wie er bei rechtmäßiger Leistungsgewährung dastünde.

Dem Mann waren daher seine tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten.

 

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

 

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